Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Saarland 99003054080001, 99003054080001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003054080001, 99003054080001

Leistungsbezeichnung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Leistungsbezeichnung II

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

für Entschädigung bei Verdienstausfall

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)
  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlands, Referat E2

Teaser

Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

Volltext

Wenn Sie aufgrund einer angeordneten Absonderung oder eines m Tätigkeits- oder Betretungsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

Ab der 7. Woche zahlt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.

Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.

Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit erstatten lassen. Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls

erstattet werden.

Für Selbstständige gilt:

Sie erhalten die Erstattung direkt vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt und anhand der betroffenen Kalendertage im Monat der Absonderung berechnet.

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:

  • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes 
  • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
  • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Bei Selbstständigen:

  • Antrag
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
  • oder in Quarantäne sind
  • und Sie einen Verdienstausfall haben
  • und Sie nicht arbeitsunfähig sind.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen. 

Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.

Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

Wer aufgrund von Maßnahmen nach dem IfSG nicht mehr arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall hat, kann eine Entschädigung beantragen. Bei Arbeitnehmern wird diese bis zu 6 Wochen durch den Arbeitgeber gezahlt. Nach den 6 Wochen zahlt dies die Behörde i.H.d. Krankengeldes. Selbstständige erhalten die Erstattung direkt durch die Behörde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlands, Referat E2

Formulare

nicht vorhanden