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Steuerabzug bei Bauleistungen Freistellung

Saarland 99102052048000, 99102052048000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102052048000, 99102052048000

Leistungsbezeichnung

Steuerabzug bei Bauleistungen Freistellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Finanzamt (Synonym), Einkommenssteuer (Synonym), Abzugsverpflichtung (Synonym), Freistellungsbescheinigung (Synonym), Bauabzugsteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Freistellung (048)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Handlungsgrundlage

§ 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz

Teaser

Sie erbringen im Inland eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts und diese müssen von der Gegenleistung eine Bauabzugssteuer abführen? Dann können Sie eine Befreiung von der Steuerpflicht beantragen. 

Volltext

Erbringen Sie im Inland eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sind diese verpflichtet von der Gegenleistung, welche in der Regel in einer Geldleistung besteht, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Ihre Rechnung vorzunehmen. Der Steuerabzug ist direkt an das Finanzamt abzuführen. Die abgeführten Steuerabzugsbeträge werden später auf von Ihnen geschuldete Steuern angerechnet. Sie erhalten vom Empfänger Ihrer Leistung lediglich den um den Steuerabzug verminderten Rechnungsbetrag.

Der Empfänger der Bauleistung hat bis zum zehnten nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Steueranmeldung beim Finanzamt abzugeben und den selbstberechneten Abzugsbetrag an das Finanzamt für Ihre Rechnung abzuführen. Der Empfänger Ihrer Leistung hat mit Ihnen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift, des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und des Zahlbetrags, der Höhe der Steuerschuld und des Finanzamtes, bei dem der Steuerabzug angemeldet worden ist, abzurechnen. Sie erhalten von diesem einen entsprechenden Abrechnungsnachweis. Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.

Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an Sie zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 EUR. Für die Anwendung dieser Freigrenzen sind sämtliche Ihrer erbrachten Bauleistungen an diesen  Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr zusammen zurechnen. Ist der Leistungsempfänger Vermieter von Wohnungen, ist der Steuerabzug nur dann vorzunehmen, wenn dieser mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen wird der Empfänger Ihrer Bauleistung von der zuvor beschriebenen Abzugsverpflichtung befreit. Er hat den Steuerabzug bei Bauleistungen in diesem Fall nicht vorzunehmen und schuldet Ihnen den Rechnungsbetrag in voller Höhe.

Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Sie beim Finanzamt beantragen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das Finanzamt kann Ihnen die Bescheinigung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilen.

Durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung beim Empfänger Ihrer Bauleistung wird dieser von der Pflicht zur Vornahme des Steuerabzugs befreit. Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit sich durch eine Prüfung über die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuell bestehendes Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Dies erfolgt durch eine Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der abgedruckten Sicherheitsnummer. Bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit nicht oder kann der Leistungsempfänger  die elektronische Abfrage nicht durchführen, kann sich der Leistungsempfänger auch durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel werden keine Unterlagen benötigt, da dem Finanzamt die Informationen zur Prüfung des Antrages vorliegen. Lediglich in Fällen der Unternehmensneugründung ist nach Aufforderung durch das Finanzamt gegebenenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie erbringen Bauleistungen im Inland, haben einen inländischen Empfangsbevollmächtigen bestellt und der Steueranspruch erscheint aus Sicht des Finanzamtes nicht gefährdet, weil Sie Ihren Auskunftspflichten nach § 138 der Abgabenordnung (AO) und Ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nachkommen.

Die Feststellung, ob die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das zuständige Finanzamt.

Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung kann formlos beim zuständigen Finanzamt des Erbringers der Bauleistung gestellt werden. 

Der Auftraggeber sollte die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen. Unterlässt er dies, läuft er gefahr, für die Bauabzugssteuer in Haftung genommen zu werden. Eine Überprüfung der Gültigkeit ist über das Internet beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. 

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Als leistender Unternehmer können Sie die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen beim Finanzamt beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung gegeben sind. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erstellt das Finanzamt die entsprechende Bescheinigung. Sie erhalten diese in der Regel mit der Post. Die Bescheinigung dient zur Vorlage beim Empfänger der Bauleistung und befreit diesen von der Verpflichtung bei der Inanspruchnahme von Bauleistungen den Steuerabzug vorzunehmen. Jede Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen ist mit einer einmalig vergebenen Sicherheitsnummer versehen. Anhand der Sicherheitsnummer kann der Auftraggeber auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) die Gültigkeit der Bescheinigung prüfen

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Als leistender Unternehmer beantragen Sie die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen beim Finanzamt. Der Antrag ist nicht formgebunden. Das Finanzamt prüft, ob die Bescheinigungsvoraussetzungen vorliegen und erstellt die beantragte Bescheinigung.

Unter dem angegebenen Link werden durch das Bundeszentralamt für Steuern weitere Informationen zur Verfügung gestellt.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Freistellungsbescheinigung bei Bauleistungen

Steuerabzug für im Inland erbrachte Bauleistungen

Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug bei Vorlage einer Bescheinigung des Leistenden

Zuständig: Wohnsitzfinanzamt des Leistenden

Der Steuerabzug bei Bauleitungen ist ebenso wie die Lohnsteuer eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer.

Bei Bauleistungen ist vom Auftraggeber von der Rechnungssumme ein Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen. Dieser Abzug unterbleibt, wenn der leistende Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt oder es sich um einen Bagatellfall handelt. Zum Abzug sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet. Die regelung dient der Eindämmung illegaler Beschäftigung.

Ansprechpunkt

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:

Zuständige Stelle

Das für die Erstellung der Freistellungsbescheinigung zuständige Finanzamt ist in der Regel Ihr Wohnsitzfinanzamt. Bei Personengesellschaften und Körperschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland bzw. das leistende Unternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung) den Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland, besteht eine zentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet.

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Formulare

Formulare: 

Beantragung – nein

Bescheinigung - ja

Onlineverfahren möglich: 

Beantragung - ja
Prüfung der Bescheinigung - ja

Schriftform erforderlich:        

Antragstellung - nein
Bescheinigung - ja

persönliches Erscheinen nötig: nein