Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
- Fischen und Jagen (1110200)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Arbeitssicherheit (2030500)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 21 Absatz 3 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Wenn Sie an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz teilnehmen möchten, dann benötigen Sie hierfür eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Für die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem Sprengstoffgesetz benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle.
- Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie müssen die persönliche Eignung besitzen.
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand auf Grundlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses.
Kostenhöhe (variabel): von 60 bis 410 Euro
Nachdem Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung gestellt haben, wird Ihre sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft. Werden die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 4 Wochen) vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang oder der Aufnahme der Tätigkeit als verantwortliche Person zu stellen.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung
- Für die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem Sprengstoffgesetz wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle benötigt.
- Der Antrag ist vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang oder der Aufnahme der Tätigkeit als verantwortliche Person zu stellen.
- Es fallen Kosten an.
Zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)