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Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen

Sachsen 99036012012000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036012012000

Leistungsbezeichnung

Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
  • Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Teaser

Es wird in Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterschieden.

Zulassungsbescheinigung Teil II:

Volltext

Leistungsbeschreibung

Es wird in Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterschieden.

Zulassungsbescheinigung Teil II:

  • wird in der Regel beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Hersteller ausgehändigt,
  • dient im Zulassungsverfahren als Nachweis der Verfügungsberechtigung,
  • ist kein Eigentumsnachweis


Eingetragene Person oder Firma ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs.

Es sind jeweils 2 Zulassungseintragungen möglich. Ab dem 3., 5., 7. u.s.w. Halter ist die Ausstellung einer neue Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich.

Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefes besteht nicht.

Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. bei Verlust).

Vollgeschriebene Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. alte Fahrzeugbriefe werden ungültig gestempelt und ausgehändigt.

Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Kfz-Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges ist möglich für ein

  • Neufahrzeug mit nationaler Typgenehmigung oder ohne Typgenehmigung, für welches der Hersteller keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt hat
  • aus dem Ausland eingeführtes Neufahrzeug mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • aus dem Ausland eingeführtes Gebrauchtfahrzeug mit nationalen Fahrzeugdokumenten

 

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer; Original; Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht Kfz-Steuerpflichtig sind oder Antragsteller, die steuerbefreit sind.
Elektronische Versicherungsbestätigung; Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer.
Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht haftpflichtversicherungspflichtig sind.
Kaufvertrag oder Rechnung im Original; Original
EG-Übereinstimmungsbescheinigung; Original; Zwingend erforderlich bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II, empfohlen auch für aus dem Ausland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge.
Datenbestätigung des Herstellers; Original; Nur erforderlich für Neufahrzeuge mit nationaler Typgenehmigung.
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV; Original; Nur erforderlich für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung bzw. aus dem Ausland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung.
Ausländische Fahrzeugdokumente; Original; Nur erforderlich bei aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen.
Prüfbericht Hauptuntersuchung; Original; Nur erforderlich, wenn in Abhängigkeit vom Erstzulassungsdatum nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig ist.
Bestätigung des Herstellers, dass für das Fahrzeug bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde; Original; Nur erforderlich für in Kleinserie hergestellte Fahrzeuge, für die der Hersteller keine Zulassungsbescheinigungen Teil II vom Kraftfahrt-Bundesamt bezieht.
Vollmacht; Original; Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug; Nur bei Firmen erforderlich.
Fahrzeugidentifikation (Prüfung Fahrzeug-Identifizierungsnummer); Original;

Nur erforderlich, wenn für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.

Die Fahrzeugidentifikation ist im Rahmen einer Hauptuntersuchung, Begutachtung nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV oder separat durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. TÜV, DEKRA)  vorzunehmen. Die Kfz-Zulassungsbehörde führt selbst keine Fahrzeugidentifikationen durch.


Voraussetzungen

-

Kosten

Grundgebühr 34,40 Euro

Zur Grundgebühr können zusätzliche Kosten hinzukommen.

  • Bar
  • EC-Karte

Verfahrensablauf

Antragstellung

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 115

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

-

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ortsansässige Kraftfahrzeughändler können für ein Neufahrzeug die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen, ohne dass das Fahrzeug gleichzeitig zugelassen wird. Hierfür ist eine Fahrzeugidentifikation erforderlich.

Ist die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit den im ausländischen Zulassungsdokument enthaltenen technischen Daten nicht möglich und ist keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden, müssen die fehlenden Angaben vom Antragsteller mit vergleichbaren Unterlagen beigebracht werden (z.B. Datenblatt, Gutachten gemäß § 21 StVZO)

Rechtsbehelf

-

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden