Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Zulassungsbescheinigung Teil II:
Leistungsbeschreibung
Es wird in Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterschieden.
Zulassungsbescheinigung Teil II:
- wird in der Regel beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Hersteller ausgehändigt,
- dient im Zulassungsverfahren als Nachweis der Verfügungsberechtigung,
- ist kein Eigentumsnachweis
Eingetragene Person oder Firma ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs.
Es sind jeweils 2 Zulassungseintragungen möglich. Ab dem 3., 5., 7. u.s.w. Halter ist die Ausstellung einer neue Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich.
Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefes besteht nicht.
Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. bei Verlust).
Vollgeschriebene Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. alte Fahrzeugbriefe werden ungültig gestempelt und ausgehändigt.
Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Kfz-Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges ist möglich für ein
- Neufahrzeug mit nationaler Typgenehmigung oder ohne Typgenehmigung, für welches der Hersteller keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt hat
- aus dem Ausland eingeführtes Neufahrzeug mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
- aus dem Ausland eingeführtes Gebrauchtfahrzeug mit nationalen Fahrzeugdokumenten
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer; Original; Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht Kfz-Steuerpflichtig sind oder Antragsteller, die steuerbefreit sind.
Elektronische Versicherungsbestätigung; Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer.
Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht haftpflichtversicherungspflichtig sind.
Kaufvertrag oder Rechnung im Original; Original
EG-Übereinstimmungsbescheinigung; Original; Zwingend erforderlich bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II, empfohlen auch für aus dem Ausland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge.
Datenbestätigung des Herstellers; Original; Nur erforderlich für Neufahrzeuge mit nationaler Typgenehmigung.
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV; Original; Nur erforderlich für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung bzw. aus dem Ausland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung.
Ausländische Fahrzeugdokumente; Original; Nur erforderlich bei aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen.
Prüfbericht Hauptuntersuchung; Original; Nur erforderlich, wenn in Abhängigkeit vom Erstzulassungsdatum nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig ist.
Bestätigung des Herstellers, dass für das Fahrzeug bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde; Original; Nur erforderlich für in Kleinserie hergestellte Fahrzeuge, für die der Hersteller keine Zulassungsbescheinigungen Teil II vom Kraftfahrt-Bundesamt bezieht.
Vollmacht; Original; Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug; Nur bei Firmen erforderlich.
Fahrzeugidentifikation (Prüfung Fahrzeug-Identifizierungsnummer); Original;
Nur erforderlich, wenn für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.
Die Fahrzeugidentifikation ist im Rahmen einer Hauptuntersuchung, Begutachtung nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV oder separat durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. TÜV, DEKRA) vorzunehmen. Die Kfz-Zulassungsbehörde führt selbst keine Fahrzeugidentifikationen durch.
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
Ortsansässige Kraftfahrzeughändler können für ein Neufahrzeug die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen, ohne dass das Fahrzeug gleichzeitig zugelassen wird. Hierfür ist eine Fahrzeugidentifikation erforderlich.
Ist die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit den im ausländischen Zulassungsdokument enthaltenen technischen Daten nicht möglich und ist keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden, müssen die fehlenden Angaben vom Antragsteller mit vergleichbaren Unterlagen beigebracht werden (z.B. Datenblatt, Gutachten gemäß § 21 StVZO)