Tierbestand anzeigen
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- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)
- Bienenseuchenverordnung
- Fischseuchenverordnung
- Geflügelpestverordnung
Leistungsbeschreibung
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild und Kameliden halten will, hat dies vor Beginn der Tätigkeit nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.Zu melden sind außerdem das Halten von Fischen nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung und Bienen nach § 1a der Bienenseuchenverordnung, sowie zu Erwerbszwecken in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung vom 18.Oktober 2007.
Meldebogen (Kurzform) für Tierhalter; Original; zur Registrierung der Tierhaltung und zur Anzeige von Änderungen nach §§ 26 und 45 Viehverkehrsverordnung, § 2 Abs. 1 der Fischseuchen-Verordnung, § 1 a der Bienenseuchen-Verordnung und § 2 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:- Tierhalter oder ein im Haushalt lebender Vertreter (Vollmacht nicht erforderlich)
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3920 (Frau Dr. Richter)
- Telefon: 0371 488-3934 (Frau Wetzel)
Wichtiger Hinweis für den Tierhalter:
Änderungen im Tierbestand sind dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen.
Diese Anzeige des Tierbestandes bei dem zuständigen Veterinäramt befreit nicht von der Pflicht zur Meldung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem Landeskontrollverband.
Änderungen im Tierbestand sind dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen.
Diese Anzeige des Tierbestandes bei dem zuständigen Veterinäramt befreit nicht von der Pflicht zur Meldung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem Landeskontrollverband.