Schülerbeförderung: Vertraglich gebundener Fahrdienst/ Besondere Beförderungsleistung (BBL) beantragen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung
- § 23 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Anspruch auf eine Beförderung durch die Stadt Chemnitz haben Schüler/innen, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder in einem Internat in der Stadt Chemnitz wohnen und eine Schule gemäß § 1 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im § 10 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung geregelt.
Anspruchsvoraussetzungen für Besondere Beförderungsleistung:
Anspruch auf eine Besondere Beförderungsleistung haben Schüler/innen:
Anspruchsvoraussetzungen für vertraglich gebundenen Fahrdienst:
Anspruch auf eine Beförderung durch die Stadt Chemnitz haben Schüler/innen, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder in einem Internat in der Stadt Chemnitz wohnen und eine Schule gemäß § 1 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im § 10 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung geregelt.
Anspruchsvoraussetzungen für Besondere Beförderungsleistung:
Anspruch auf eine Besondere Beförderungsleistung haben Schüler/innen:
- mit den Merkzeichen G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos) und/oder Bl (blind)
- mit dem Förderschwerpunkt
- Sehen
- geistige Entwicklung
- körperliche und motorische Entwicklung
- der Klassenstufen 1 - 4 mit dem Förderschwerpunkt
- Hören
- der Klassenstufen 1 und 2 mit dem Förderschwerpunkt
- Sprache
- Lernen
- emotionale und soziale Entwicklung
wenn das Erreichen der Schule bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur mit Umstieg möglich ist.
Die Schülerbeförderung erfolgt grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. privaten Fahrzeugen:
- für Schüler/innen an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache "Ernst Busch",
- für Schüler/innen der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
- für Schüler/innen der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
- für die inklusiv unterrichteten Schüler/innen mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung ab Klasse 3,
- für Schüler/innen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören und die inklusiv unterrichteten Schüler/innen mit dem Förderschwerpunkt Hören ab Klasse 5.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im § 12 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung geregelt.
Allgemein:
Die Beförderung erfolgt generell in Sammeltouren. Bei der Sammelbeförderung besteht kein Anspruch auf Anpassung von Fahrzeiten an individuelle Bedürfnisse oder familiäre Verhältnisse.
Entsprechend der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung ist bei Nutzung eines vertraglich gebundenen Fahrdienstes/ der Besonderen Beförderungsleistungen von den Antragstellern ein Eigenanteil (festgelegte Pauschalen lt. Satzung) zu entrichten.
FAQ
Wann ist der Antrag auf eine Beförderungsleistung zu stellen?
Es ist schuljährlich eine Antragstellung erforderlich. Bitte beachten Sie die Bearbeitungszeiten.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei der Nutzung eines vertraglich gebundenen Fahrdienstes/ einer Besonderen Beförderungsleistung (BBL)?
Bei Inanspruchnahme eines vertraglich gebundenen Fahrdienstes/ einer Besonderen Beförderungsleistung wird ein monatlicher Eigenanteil in Höhe des aktuellen Verkaufspreises für das Bildungsticket (15,00 Euro) für 12 Monate im Schuljahr festgelegt.
Wann kann der Erlass des Eigenanteils beantragt werden?
Der Eigenanteil entfällt für das dritte und jedes weitere schulpflichtige Kind einer Familie, sofern dieses Kind eine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besucht. Kinder, die keine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen, werden als Zählkinder berücksichtigt. Der Antrag ist für jedes Schuljahr mit entsprechenden Nachweisen in schriftlicher Form neu zu stellen. Der Erlass kann ab Antragsstellung (Posteingang Schulamt) bei vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden.
Was ist ein besonderer Bildungsgang/ Profil (§ 3 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung)?
Dabei handelt es sich um ein Angebot kommunaler Schulen, welches insbesondere eine vertiefte Ausbildung (§ 4 SOGYA) bzw. Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung (§ 2 Abs. 3 SOOSA) umfasst. Zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen wird für die Aufnahme das Bestehen einer besonderen Prüfung vorausgesetzt.
Was sind Schulen mit weitem Einzugsbereich?
Dies sind insbesondere Schulen mit vertiefter Ausbildung. Weitere Erläuterungen siehe besonderer Bildungsgang.
Was ist eine Schule besonderer Art?
Dies sind Schulen nach § 63d SächsSchulG. Darunter fallen das Chemnitzer Schulmodell und die Kooperationsschule Chemnitz.
Welche Voraussetzung gilt für LRS Schüler/innen?
Die Beförderung an die entsprechenden Schulstandorte erfolgt ohne besondere Regelung. Der Nachweis für die nächstgelegene Schule entfällt.
Erfolgt eine Beförderung von dem Hort nach Hause?
Die notwendige Beförderung der Schüler/innen umfasst alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht notwendigen Schulwegfahrten von Schüler/innen zwischen Wohnung und Unterrichtsort (Hin- und Rückfahrt) zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule der gewählten Schulart. Beim Hort handelt es sich nicht um einen stundenplanmäßigen Unterricht im Sinne der §§ 2, 3 Abs. 1 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung.
Was ist, wenn die Unterrichtszeiten bei Antragsstellung noch nicht vorliegen?
Die genauen Unterrichtszeiten für das neue Schuljahr können nachgereicht werden.- Antrag auf Nutzung eines vertraglich gebundenen Fahrdienstes/einer Besonderen Beförderungsleistung (BBL) der Stadt Chemnitz (Original)
- ggf. Schwerbehindertenausweis des Schülers/ der Schülerin bzw. Bescheid über den Grad der Behinderung (Kopie)
- weitere Nachweise
Ist die nächstgelegene Schule nicht aufnahmefähig, sind hierfür die entsprechenden Nachweise dem Antrag verpflichtend beizufügen.
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- Abgabe des ausgefüllten Antrages in der Schule (Weiterleitung der Schule an das Schulamt)
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-4001
- Telefon: 0371 488-4047
- Telefon: 0371 488-4088
- Fax: 0371 488-4099
- E-Mail: schulamt@stadt-chemnitz.de