Schülerfahrtkosten: Erlass Eigenanteil/ Kostenerstattung bei nicht nächstgelegener aufnahmefähiger Schule beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung
- § 23 Schulgesetz für den Freistaat Sachen (SchulG)
Auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des aktuell gültigen Formulares erfolgt eine Kostenerstattung bei Nutzung des ÖPNV/privatem PKW und bei Nutzung eines vertraglich gebundenen Fahrdienstes/BBL in Höhe des aktuellen Verkaufspreises für das Bildungsticket nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) in der jeweils gültigen Fassung für das dritte und jedes weitere schulpflichtige Kind einer Familie, sofern dieses Kind eine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besucht. Schüler/innen, die keine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen, werden als Zählkinder berücksichtigt. Die Erstattung wird frühestens ab dem Monat der Antragsstellung wirksam.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im § 7 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung geregelt.
Voraussetzungen für Kostenerstattung bei nicht nächstgelegener aufnahmefähiger Schule:
Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist, dass die nicht nächstgelegene Schule nicht im Rahmen der Zumutbarkeit nach § 3 Abs. 9 Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung erreichbar ist. Beim Besuch einer nicht nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule erfolgt eine Kostenerstattung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule (Ermittlung der fiktiven Beförderungskosten). Eine Beförderung erfolgt nicht.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im § 11 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung geregelt.
Voraussetzungen für Erlass des Eigenanteils:
Auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des aktuell gültigen Formulares erfolgt eine Kostenerstattung bei Nutzung des ÖPNV/privatem PKW und bei Nutzung eines vertraglich gebundenen Fahrdienstes/BBL in Höhe des aktuellen Verkaufspreises für das Bildungsticket nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) in der jeweils gültigen Fassung für das dritte und jedes weitere schulpflichtige Kind einer Familie, sofern dieses Kind eine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besucht. Schüler/innen, die keine Schule auf dem Territorium der Stadt Chemnitz besuchen, werden als Zählkinder berücksichtigt. Die Erstattung wird frühestens ab dem Monat der Antragsstellung wirksam.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im § 7 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung geregelt.
Voraussetzungen für Kostenerstattung bei nicht nächstgelegener aufnahmefähiger Schule:
Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist, dass die nicht nächstgelegene Schule nicht im Rahmen der Zumutbarkeit nach § 3 Abs. 9 Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung erreichbar ist. Beim Besuch einer nicht nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule erfolgt eine Kostenerstattung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule (Ermittlung der fiktiven Beförderungskosten). Eine Beförderung erfolgt nicht.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im § 11 der Satzung der Stadt Chemnitz zur Schülerbeförderung geregelt.
FAQ
Wann erfolgt eine Kostenerstattung bei Besuch einer nicht nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule?
Die Kostenerstattung erfolgt, wenn die nicht nächstgelegende Schule nicht im Rahmen der Zumutbarkeit (die einfache Strecke nimmt nicht mehr als 60 Minuten in Anspruch) erreichbar ist. Als weitere Voraussetzung für die Kostenerstattung gilt für den Schulweg zur nicht nächstgelegenen Schule eine Mindestentfernung- von 2,0 km für Schüler/innen der Grund- und Förderschulen bis Klasse 4,
- von 3,0 km für Schüler/innen ab Klasse 5.
Wie viel wird erstattet bei Besuch einer nicht nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule?
Die Kostenerstattung beträgt 0,30 € je Besetztkilometer bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule für eine Hin- und eine Rückfahrt pro Schultag. Nur die Kosten, welche den Eigenanteil in Höhe von 180,00 € übersteigen, kommen zur Auszahlung.- Antrag auf Erlass des Eigenanteils bei Nutzung eines vertraglich gebundenen Fahrdienstes/ einer BBL (Original)
- Schulbescheinigungen für jedes Kind
- Antrag auf Erlass des Eigenanteils (Original)
- Schulbescheinigungen für jedes Kind
- Bestätigung des Verkehrsunternehmens über das Bildungsticket-Abonnement oder Nachweis sowie Begründung der tatsächlichen Nutzung des PKW
- Antrag auf Kostenerstattung bei nicht nächstgelegener aufnahmefähiger Schule (Original)
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-4001
- Telefon: 0371 488-4047
- Telefon: 0371 488-4088
- Fax: 0371 488-4099
- E-Mail: schulamt@stadt-chemnitz.de