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Reisepass verloren/ gestohlen

Sachsen 99085001014003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99085001014003

Leistungsbezeichnung

Reisepass verloren/ gestohlen

Leistungsbezeichnung II

Reisepass verloren/ gestohlen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • Passgesetz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Leistungsbeschreibung

Der Verlust/ Diebstahl eines Reisepasses ist umgehend der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

Bei Diebstahl sollte zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

Haben Sie durch den Verlust/ Diebstahl kein gültiges Personaldokument mehr in Besitz, müssen Sie ein neues beantragen. Benötigen Sie sofort ein neues Personaldokument, so kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Für die Neuausstellung werden die entsprechenden Gebühren erhoben.

Sollten Sie den verloren gegangenen oder gestohlenen Reisepass wieder finden bzw. zurückerhalten, ist dies unverzüglich der Meldebehörde mitzuteilen. Der Reisepass ist als Nachweis vorzulegen.

Weitere Anlaufstellen

Bürgerservicestellen der Stadt Chemnitz

Erforderliche Unterlagen

Identitätsdokument (Personalausweis oder Führerschein); Original
Geburts- oder Eheurkunde; Original; Nur erforderlich, wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist.
Diebstahlanzeige der Polizei; Original;
  • nur erforderlich bei Diebstahl

Voraussetzungen

-

Kosten

Für die Abgabe der Verlustmeldung fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

-

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Meldebehörde leitet auch eine Verlustmeldung an die Polizei weiter. Dort wird geprüft, ob das Dokument zur Fahndung ausgeschrieben werden muss. Zu beachten ist, dass es mit einem einmal zur Fahndung ausgeschriebenen Dokument, auch nach einem Wiederauffinden und der Löschung aus der Fahndungsdatei, zu Problemen bei der Verwendung des Dokumentes bei Auslandsreisen (insb. Großbritannien) kommen kann.

Rechtsbehelf

-

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden