Prostituiertenschutzgesetz
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Prostituiertenschutzgesetz
- Prostitutionsanmeldeverordnung
- Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz
Das vollständige Gesetz und die Verordnung finden Sie auf der rechten Seite unter sonstige Downloads.
Die ersten Anmeldungen müssen in den Kommunen bzw. Landratsämtern vorgenommen werden, auf deren Gebiet die sexuelle Dienstleistung hauptsächlich durchgeführt wird. Da Prostitution in Sachsen nur in Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern stattfinden darf, betrifft dies neben Dresden, Leipzig und Chemnitz auch Görlitz, Zwickau und Plauen. In diesen Städten ist es möglich, sich anzumelden.
Schritt 1: Amt für Gesundheit und Prävention
Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird nach § 10 ProstSchG eine gesundheitliche Beratung durch das Amt für Gesundheit und Prävention der Stadt Chemnitz durchgeführt.
Die Behörde stellt zwei Bescheinigungen (bürgerlicher Name + Aliasname) über die durchgeführte Beratung aus. Beide Bescheinigungen müssen im Ordnungsamt zur Anmeldung vorgelegt werden.
Die Anmeldepflicht gilt für alle Personen, die in Deutschland sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringen (so auch Escort, Domina, Erotik- oder Tantramassage).
Gültigkeit der Bescheinigungen:
Leistungsbeschreibung
Das Prostituiertenschutzgesetz sieht eine Anmeldung für Sexarbeitende, sowie eine Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte (u. a. Bordelle - auch gewerbliche Zimmervermietung und Terminwohnungen, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsvermittlung und Organisation und Veranstaltung von Prostitutionsveranstaltungen) vor.
Das vollständige Gesetz und die Verordnung finden Sie auf der rechten Seite unter sonstige Downloads.
Die ersten Anmeldungen müssen in den Kommunen bzw. Landratsämtern vorgenommen werden, auf deren Gebiet die sexuelle Dienstleistung hauptsächlich durchgeführt wird. Da Prostitution in Sachsen nur in Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern stattfinden darf, betrifft dies neben Dresden, Leipzig und Chemnitz auch Görlitz, Zwickau und Plauen. In diesen Städten ist es möglich, sich anzumelden.
Schritt 1: Amt für Gesundheit und Prävention
Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird nach § 10 ProstSchG eine gesundheitliche Beratung durch das Amt für Gesundheit und Prävention der Stadt Chemnitz durchgeführt.
Die Behörde stellt zwei Bescheinigungen (bürgerlicher Name + Aliasname) über die durchgeführte Beratung aus. Beide Bescheinigungen müssen im Ordnungsamt zur Anmeldung vorgelegt werden.
Die Anmeldepflicht gilt für alle Personen, die in Deutschland sexuelle Dienstleistungen gegen Geld erbringen (so auch Escort, Domina, Erotik- oder Tantramassage).
Gültigkeit der Bescheinigungen:
- unter 21 Jahre: 6 Monate
- ab 21 Jahre: 12 Monate
Kontakt:
Beratungsstelle sexuelle Gesundheit im Amt für Gesundheit und Prävention, Am Rathaus 8, 09111 Chemnitz - 2. Etage links, Zi. 222
Die Beratung ist kostenlos.
Mitzubringen ist ein Ausweisdokument oder Passersatzdokument.
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 09:30 – 11:00 Uhr und
Donnerstag 13:30 - 17:30 Uhr
mit vorher vereinbartem Termin
Terminvereinbarung unter:
Terminportal oder
unter Tel.: 0371 488-5361 oder E-Mail: beratung.sexuelle.infektion@stadt-chemnitz.de
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen auf sexuell übertragbare Infektionen nach § 19 Infektionsschutzgesetz von Anbieter*innen sexueller Dienstleistungen sind weiterhin anonym und kostenlos möglich. Wir unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Weiterführende Informationen:
https://www.chemnitz.de/chemnitz/de/leben-in-chemnitz/gesundheit/beratungen-und-hilfen/beratung-bei-sexuell-uebertragbaren-infektionen/index.html
Schritt 2: Ordnungsamt
Erst nachdem Schritt 1 erfolgt ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin im Ordnungsamt zur Anmeldung der Tätigkeit.
Diese Anmeldung muss nach § 3 ProstSchG durch persönliche Vorsprache erfolgen, da im Rahmen dieser eine weitere Beratung unter anderem zur Rechtslage, zur Absicherung im Krankheitsfall sowie zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen erfolgt.
Davon getrennt bedarf einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, in dem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Weiterhin ist für die benannten Fälle die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung zu beachten.
Die Formulare und Hinweise zur Antragstellung erhalten Sie unter den folgenden Kontaktdaten. Auch in diesen Fällen ist eine vorherige Terminvereinbarung unerlässlich.
Kontakt:
Ordnungsamt, Abt. Polizeirecht, Ordnungsrecht, Märkte, Sachgebiet Gewerbe
Düsseldorfer Platz 1 09111 Chemnitz
Zugang über Düsseldorfer Platz 3. OG nach dem Eingang rechtsseitig Zimmer 3.080
Sprechzeiten:
nur nach vorheriger Terminvereinbarung wie folgt
Telefon: 0371 488-3127 oder 0371 488-3125 (Zimmer 3.080)
Montags und freitags: 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstags und donnerstags: 08:30 bis 18:00 Uhr
Erreichbarkeit: Bus und Straßenbahn - Haltestelle: Zentralhaltestelle
Antragstellung
Beantragung:
- Ordnungsamt
Abt. Gewerbe, Marktwesen
Sachgebiet Erlaubniserteilung, Gewerbeanzeigen
Düsseldorfer Platz 1
09111 Chemnitz
Zugang über Düsseldorfer Platz
3. OG nach dem Eingang rechtsseitig
Zimmer 3.080
- Telefon:
0371 488-3127 (Zimmer 3.080)
0371 488-3125 (Zimmer 3.080)
Sie können auch einen Termin vereinbaren.
- Sprechzeiten:
Für die Beratung und Antragstellung ist unter den genannten Telefonnummern vorher ein Termin zu vereinbaren.
- Erreichbarkeit:
Bus und Straßenbahn Haltestelle: Zentralhaltestelle