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Kraftfahrzeug: Umkennzeichnung beantragen

Sachsen 99036009000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036009000000

Leistungsbezeichnung

Kraftfahrzeug: Umkennzeichnung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Kraftfahrzeug: Umkennzeichnung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Teaser

Das Kraftfahrzeugkennzeichen stellt eine einheitliche Registriernummer für ein Fahrzeug dar.

Es wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde zugeteilt und identifiziert das betreffende Fahrzeug sowie den Fahrzeughalter eindeutig. Es erhält dabei durch eine aufgeklebte Stempelplakette der Stadt oder des Landeskreises seine Gültigkeit.

Es wird im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und erscheint in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung I und II, ehemals Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie auf den Kennzeichenschildern.

Ein gültiges Kennzeichen gilt in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.

Mit der Entfernung der Stempelplakette (Entstempelung), z. B. bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch die Kfz-Zulassungsbehörde, wird das Kennzeichen ungültig.

Das zugeteilte Kennzeichen kann auf Antrag des Fahrzeughalters oder von Amts wegen geändert werden. Dies wird Umkennzeichnung genannt. Häufigster Fall ist die Umkennzeichnung infolge von Diebstahl oder Verlust des Kennzeichens.

Volltext

Das Kraftfahrzeugkennzeichen stellt eine einheitliche Registriernummer für ein Fahrzeug dar.

Es wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde zugeteilt und identifiziert das betreffende Fahrzeug sowie den Fahrzeughalter eindeutig. Es erhält dabei durch eine aufgeklebte Stempelplakette der Stadt oder des Landeskreises seine Gültigkeit.

Es wird im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und erscheint in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung I und II, ehemals Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie auf den Kennzeichenschildern.

Ein gültiges Kennzeichen gilt in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.

Mit der Entfernung der Stempelplakette (Entstempelung), z. B. bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch die Kfz-Zulassungsbehörde, wird das Kennzeichen ungültig.

Das zugeteilte Kennzeichen kann auf Antrag des Fahrzeughalters oder von Amts wegen geändert werden. Dies wird Umkennzeichnung genannt. Häufigster Fall ist die Umkennzeichnung infolge von Diebstahl oder Verlust des Kennzeichens.

Die Umkennzeichnung aufgrund von Diebstahl oder Verlust muss unverzüglich erfolgen.


Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!

FAQ

Darf mit dem Fahrzeug bei Verlust/ Diebstahl des Kennzeichens noch gefahren werden?

Nein. In dem Fall darf das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden. Das gilt auch, wenn nur ein Kennzeichen abhandengekommen ist.

 

Darf mit dem Fahrzeug gefahren werden, wenn eine Anzeigenbestätigung der Polizei vorliegt?

Nein. Die Anzeigenbestätigung stellt kein gültiges Kennzeichen dar.

 

Ist der HU-Bericht immer vorzulegen oder genügt der Stempel auf der Zulassung?

Der rechtliche Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung kann nur durch Vorlage des HU-Berichtes im Original erfolgen. Eine eingedruckte gültige HU (nicht gestempelt) in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird in der Regel auch anerkannt. Im Zweifelsfall behält sich die Zulassungsstelle die Vorlage des HU-Berichtes vor.

 

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass;

Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen.


Vollmacht; Original;

Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.


Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug;

Nur bei Firmen erforderlich.


Auszug aus dem Vereinsregister;

Nur bei Vereinen erforderlich.


Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe;

Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.


Zulassungsbescheinigung Teil I; Original;

Fahrzeugschein


Zulassungsbescheinigung Teil II; Original;

Fahrzeugbrief


gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung; Original;

Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.


Kennzeichentafel(n); Original;

Bei Diebstahl/ Verlust muss die eventuell noch vorhandene zweite Kennzeichentafel vorgelegt werden. Bei Umkennzeichnung aus anderen Gründen sind die Kennzeichentafel(n) in jedem Fall vorzulegen.


Verlusterklärung oder Versicherung an Eides Statt;

Nur bei Verlust eines Kennzeichens erforderlich. In der Regel ist eine einfache Verlusterklärung ausreichend. Über die Notwendigkeit der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt entscheidet der zuständige Sachbearbeiter. Bei Abgabe einer Versicherung an Eides Statt wird eine Niederschrift gefertigt.


Anzeigenbestätigung

Voraussetzungen

-

Kosten

Grundgebühr 31,20 Euro

Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.

bar, EC-Karte

Verfahrensablauf

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • Sie können den Vorgang auch direkt ONLINE auslösen und elektronisch einen Termin zur persönlichen Vorsprache in der Zulassungsbehörde vereinbaren.


Weitere Hinweise:

  • Der Antrag wird im Zuge der Fahrzeugzulassung ausgedruckt.


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 115
  • Fax: 0371 488-3396
  • E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

-

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

-

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden