Kraftfahrzeug: Umkennzeichnung beantragen
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Es wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde zugeteilt und identifiziert das betreffende Fahrzeug sowie den Fahrzeughalter eindeutig. Es erhält dabei durch eine aufgeklebte Stempelplakette der Stadt oder des Landeskreises seine Gültigkeit.
Es wird im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und erscheint in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung I und II, ehemals Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie auf den Kennzeichenschildern.
Ein gültiges Kennzeichen gilt in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.
Mit der Entfernung der Stempelplakette (Entstempelung), z. B. bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch die Kfz-Zulassungsbehörde, wird das Kennzeichen ungültig.
Das zugeteilte Kennzeichen kann auf Antrag des Fahrzeughalters oder von Amts wegen geändert werden. Dies wird Umkennzeichnung genannt. Häufigster Fall ist die Umkennzeichnung infolge von Diebstahl oder Verlust des Kennzeichens.
Das Kraftfahrzeugkennzeichen stellt eine einheitliche Registriernummer für ein Fahrzeug dar.
Es wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde zugeteilt und identifiziert das betreffende Fahrzeug sowie den Fahrzeughalter eindeutig. Es erhält dabei durch eine aufgeklebte Stempelplakette der Stadt oder des Landeskreises seine Gültigkeit.
Es wird im zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und erscheint in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung I und II, ehemals Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie auf den Kennzeichenschildern.
Ein gültiges Kennzeichen gilt in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis für die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.
Mit der Entfernung der Stempelplakette (Entstempelung), z. B. bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch die Kfz-Zulassungsbehörde, wird das Kennzeichen ungültig.
Das zugeteilte Kennzeichen kann auf Antrag des Fahrzeughalters oder von Amts wegen geändert werden. Dies wird Umkennzeichnung genannt. Häufigster Fall ist die Umkennzeichnung infolge von Diebstahl oder Verlust des Kennzeichens.
Die Umkennzeichnung aufgrund von Diebstahl oder Verlust muss unverzüglich erfolgen.
Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!
FAQ
Darf mit dem Fahrzeug bei Verlust/ Diebstahl des Kennzeichens noch gefahren werden?
Nein. In dem Fall darf das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden. Das gilt auch, wenn nur ein Kennzeichen abhandengekommen ist.
Darf mit dem Fahrzeug gefahren werden, wenn eine Anzeigenbestätigung der Polizei vorliegt?
Nein. Die Anzeigenbestätigung stellt kein gültiges Kennzeichen dar.
Ist der HU-Bericht immer vorzulegen oder genügt der Stempel auf der Zulassung?
Der rechtliche Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung kann nur durch Vorlage des HU-Berichtes im Original erfolgen. Eine eingedruckte gültige HU (nicht gestempelt) in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird in der Regel auch anerkannt. Im Zweifelsfall behält sich die Zulassungsstelle die Vorlage des HU-Berichtes vor.
Personalausweis oder Reisepass;
Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen.
Vollmacht; Original;
Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug;
Nur bei Firmen erforderlich.
Auszug aus dem Vereinsregister;
Nur bei Vereinen erforderlich.
Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe;
Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.
Zulassungsbescheinigung Teil I; Original;
Fahrzeugschein
Zulassungsbescheinigung Teil II; Original;
Fahrzeugbrief
gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung; Original;
Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.
Kennzeichentafel(n); Original;
Bei Diebstahl/ Verlust muss die eventuell noch vorhandene zweite Kennzeichentafel vorgelegt werden. Bei Umkennzeichnung aus anderen Gründen sind die Kennzeichentafel(n) in jedem Fall vorzulegen.
Verlusterklärung oder Versicherung an Eides Statt;
Nur bei Verlust eines Kennzeichens erforderlich. In der Regel ist eine einfache Verlusterklärung ausreichend. Über die Notwendigkeit der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt entscheidet der zuständige Sachbearbeiter. Bei Abgabe einer Versicherung an Eides Statt wird eine Niederschrift gefertigt.
Anzeigenbestätigung
Grundgebühr 31,20 Euro
Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.
bar, EC-Karte
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- Sie können den Vorgang auch direkt ONLINE auslösen und elektronisch einen Termin zur persönlichen Vorsprache in der Zulassungsbehörde vereinbaren.
Weitere Hinweise:
- Der Antrag wird im Zuge der Fahrzeugzulassung ausgedruckt.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396
- E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de