Geschäftsführerwechsel nach SächsGastG anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 1 Abs. 1 und 2 SächsGastG
- § 2 Abs. 1 und 3 SächsGastG
- § 4 Abs. 1 und 4 SächsGastG
Gegen den Kostenbescheid und gegen die befristete Untersagung kann Widerspruch eingelegt werden.
Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen eine andere als die in der Anzeige angegebene Person zur Vertretung berufen, ist dies unverzüglich bei der Behörde anzuzeigen.
Bei gewerblichen Betrieben ist die Gewerbeummeldung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Bei Vereinen und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe nach § 1 Abs. 2 SächsGastG betreiben, ist das nebenstehende Formular zu verwenden.
Eine Zuverlässigkeitsprüfung ist erforderlich, wenn die Abgabe von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist.
Leistungsbeschreibung
Wer eine Gaststätte betreibt, hat den Wechsel der Geschäftführer anzuzeigen.
Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen eine andere als die in der Anzeige angegebene Person zur Vertretung berufen, ist dies unverzüglich bei der Behörde anzuzeigen.
Bei gewerblichen Betrieben ist die Gewerbeummeldung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Bei Vereinen und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe nach § 1 Abs. 2 SächsGastG betreiben, ist das nebenstehende Formular zu verwenden.
Eine Zuverlässigkeitsprüfung ist erforderlich, wenn die Abgabe von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist.
Gesellschaftervertrag oder Handelsregistereintragung; Original
Führungszeugnis (Belegart O) oder Nachweis über die Beantragung; Original; Bei der Belegart O geht das Führungszeugnis nach Beantragung dem Ordnungsamt direkt zu.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9 - G10) oder Nachweis über die Beantragung; Original; Bei der Belegart 9 geht der Gewerbezentralregisterauszug nach Beantragung dem Ordnungsamt direkt zu.
Bei juristischen Personen muss der Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis oder Nachweis über die Beantragung; Original; Unterlagen sind beim zuständigen Amtsgericht einzuholen.
Bei juristischen Personen muss die Auskunft für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder;
www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!
Bei juristischen Personen muss die Auskunft für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes; Original; Unterlagen sind beim zuständigen Finanzamt einzuholen.
Bei juristischen Personen muss die Bescheinigung für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.
Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
Personalausweis oder Reisepass; Original
Aufenthaltstitel zur Berechtigung der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit; Original; Nur erforderlich für nicht EU-Bürger.
Das Dokument wird bei der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.
Die Dokumente 3 bis 7 müssen nur vorgelegt werden, wenn die Abgabe alkoholischer Getränke beabsichtigt ist und keine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr ist.
Hinweise für ausländische Antragsteller:
Im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Werden Dokumente im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt, so ist es durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.
- Barzahlung bei Abholung der Bestätigung oder
- Überweisung nach Gebührenbescheid
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3155
- Telefon: 0371 488-3157
- Telefon: 0371 488-3159
- E-Mail: gaststaetten-spielwesen@stadt-chemnitz.de