Befähigungsnachweis zum Transportieren von landwirtschaftlichen Nutztieren beantragen
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Befähigungsnachweis zum Transportieren von landwirtschaftlichen Nutztieren beantragen
Befähigungsnachweis zum Transportieren von landwirtschaftlichen Nutztieren beantragen
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- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung) vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Artikel 6, Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2
Leistungsbeschreibung
Personen, die mit Fahrzeugen lebende Wirbeltiere (Pferde, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine und Hausgeflügel) in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren oder als Betreuer den Transport begleiten, benötigen einen Befähigungsnachweis nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Artikels 17, Absatz.Das heißt, dass Landwirte diesen Befähigungsnachweis benötigen, wenn sie ihre eigenen Tiere über eine Strecke von mehr als 65 km z.B. zum Schlachthof befördern wollen.
Der Befähigungsnachweis ist nur ausreichend, wenn die Beförderungsdauer unter 8 Stunden liegt. Bei längerer Beförderungsdauer ist zudem eine Zulassung als Transportunternehmer durch das Veterinäramt erforderlich.
Der Befähigungsnachweis wird nicht benötigt bei:
- Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung (z.B. Almauf-/abtrieb)
- Transport von eigenen Tieren im eigenen Fahrzeug über eine Entfernung von weniger als 50 km
- Tiertransporte, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (z.B. Transport nach Anweisung eines Tierarztes in eine Praxis / Klinik)
Antrag auf Erteilung eines Befähigungsnachweises zum Transport von Tieren; Original
Nachweis des Berufsabschlusses oder Nachweis des Studienabschlusses oder Sachkundenachweis nach § 13 Tierschutztransportverordnung; Kopie; Anerkannt werden Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin, sowie Berufsabschlüsse als Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt und ähnliche fachliche Ausbildungen. Die genannten Nachweise sind allein ausreichend, wenn Berufs- und Studienabschluss nach dem 05.01.2007 und der Sachkundenachweis nach dem 05.01.2007 und vor dem 19.02.2009 erworben wurden.
Nachweis des Ergänzungslehrganges; Kopie; Nur erforderlich, wenn o. g. Berufs- bzw. Studienabschluss und Sachkundenachweis vor dem 06.01.2007 ausgestellt wurden. Der Ergänzungslehrgang nach den Vorgaben des Anhangs IV Nr. 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr.1/2005 ist zu besuchen. Im Anschluss ist eine Prüfung (Multiple-Choice-Test) abzulegen.
Prüfungsnachweis des Lehrganges; Kopie; Nur erforderlich, wenn keiner der oben genannten Nachweise vorgelegt werden kann. Der Lehrgang gemäß Anhang IV der VO(EG)1/2005 ist in vollem Umfang mit abschließender Prüfung zu absolvieren.
Nachweis des Berufsabschlusses oder Nachweis des Studienabschlusses oder Sachkundenachweis nach § 13 Tierschutztransportverordnung; Kopie; Anerkannt werden Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin, sowie Berufsabschlüsse als Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt und ähnliche fachliche Ausbildungen. Die genannten Nachweise sind allein ausreichend, wenn Berufs- und Studienabschluss nach dem 05.01.2007 und der Sachkundenachweis nach dem 05.01.2007 und vor dem 19.02.2009 erworben wurden.
Nachweis des Ergänzungslehrganges; Kopie; Nur erforderlich, wenn o. g. Berufs- bzw. Studienabschluss und Sachkundenachweis vor dem 06.01.2007 ausgestellt wurden. Der Ergänzungslehrgang nach den Vorgaben des Anhangs IV Nr. 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr.1/2005 ist zu besuchen. Im Anschluss ist eine Prüfung (Multiple-Choice-Test) abzulegen.
Prüfungsnachweis des Lehrganges; Kopie; Nur erforderlich, wenn keiner der oben genannten Nachweise vorgelegt werden kann. Der Lehrgang gemäß Anhang IV der VO(EG)1/2005 ist in vollem Umfang mit abschließender Prüfung zu absolvieren.
Kosten (minimal): 25,00 Euro
Kosten (maximal): 25,00 Euro
Beschreibung:
Je Zeiteinheit (pro begonnene 15 Minuten) 14,40 Euro, mindestens 25,00 Euro
Rechtsgrundlage:
8. Sächsisches Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)
Zahlungsweise:
- per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
Weitere Hinweise:
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3920 (Frau Dr. Richter)
Wenn der Antragsteller selbst Nutztierhalter ist und zusätzlich einen Lehrgang (ohne Prüfung) zum Thema "VO (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport" belegt hat, kann ein Befähigungsnachweis mit Einschränkung auf den Transport von eigenen Tieren ausgestellt werden.
Der Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben.
Er wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt, wenn der Fahrer oder Betreuer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird.
Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Befähigungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus.
Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden.
Der Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben.
Er wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt, wenn der Fahrer oder Betreuer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird.
Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Befähigungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus.
Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden.