Bauen: Vollmacht für den Antragsteller
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Leistungsbeschreibung
Gemäß § 53 Abs. 2 Sächsische Bauordnung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, wenn mehrere Personen als Bauherr auftreten. Weiterhin ist eine Voraussetzung für das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes, wie es zum Beispiel eine Baugenehmigung ist, diesen an jeden Antragsteller persönlich zu richten. (§ 41(1) und § 43 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Bevollmächtigung hilft, den Verwaltungsaufwand zu senken und Kosten für den Antragsteller zu sparen.Antragstellung
Die Antragstellung kann erfolgen durch:- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
- schriftlich per Post
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-6371
- Fax: 0371 488-6399
- E-Mail: antragsannahme-buva@stadt-chemnitz.de