Für die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen anmelden
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Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann seit dem 1. November 2024 gegenüber dem Standesamt erklären, dass ihr Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern durch die Bezeichnung männlich, weiblich, divers ersetzt oder auch ganz gestrichen wird.
Bevor die eigentliche Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrages abgegeben werden kann, müssen Sie mindestens drei Monate im Voraus eine Anmeldung in dem Standesamt einreichen, in welchem dann auch die spätere Erklärung erfolgt (§ 4 SBGG).
Mit der Änderung des Geschlechts sind neue Vornamen zu bestimmen, auch wenn die bisherigen Vornamen dem neu gewählten Geschlecht entsprechen. Folgende Vorgaben sind dabei zu beachten:
- Es ist mindestens ein Vorname zu bestimmen.
- Im Regelfall können maximal fünf Vornamen bestimmt werden.
- Die gewählten Vornamen sollten den Angaben des Geschlechtseintrages entsprechen.
- Geschlechtsneutrale Namen können bei allen Geschlechtsangaben gewählt werden.
- Bei der Geschlechtsangabe divers bzw. ohne Angaben können auch rein männliche oder weibliche Namen bzw. auch eine Mischung aus geschlechtsspezifischen Namen bestimmt werden.
Es ist jedoch möglich, sofern die bisher geführten Vornamen dem neuen Geschlechtseintrag entsprechen, die alten Vornamen wieder zu wählen.
Es empfiehlt sich bei Fragen zur Wahl eines neuen Vornamens diese im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt zu klären.
- amtliches Ausweisdokument von Ihnen selbst: eigene Geburtsurkunde, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung
- Zusätzlich bei nicht-deutschen Staatsangehörigen: Nachweis des Aufenthalts (zum Beispiel elektronischer Aufenthaltstitel)
- Zusätzlich bei Minderjährigen: amtliche Ausweisdokumente der Eltern
- Zusätzlich bei Verheirateten: die eigene Eheurkunde, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung
Sie können Ihren Geschlechtseintrag ändern, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
- ein anerkannter Flüchtling sind oder
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen
- Anmeldung zur Niederschrift in einem Standesamt: EUR 15,00
- Erklärung: EUR 30,00
- Bescheinigung: EUR 15,00
Eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt in drei Schritten:
1. Melden Sie beim Standesamt die geplante Änderung des Geschlechtseintrags an.
2. Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nachdem Sie die Änderung des Geschlechtseintrags angemeldet haben, können Sie den neuen Geschlechtseintrag erklären. Die Erklärung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.
3. Die abgegebene Erklärung wird erst wirksam, wenn diese beim entgegennehmenden Standesamt eingeht. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt:
- des Geburtenregisters der Person
- des Eheregisters der Person, wenn kein inländisches Geburtenregister vorliegt
- des Wohnsitzes bzw. des letzten Wohnsitzes im Inland
- Standesamt I von Berlin, wenn sich danach keine Zuständigkeit ergibt.
Die Übergabe der Erklärung an das entgegennehmende Standesamt übernimmt das Standesamt, bei dem Sie die Erklärung abgegeben haben.
Neue Personenstandsurkunden nach der Erklärung erhalten Sie nur von den Standesämtern Ihres Geburts- oder Eheschließungsortes.
Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen kann keine erneute Erklärung abgegeben werden.
Es besteht die Möglichkeit die Geburtenregister vorgeborener Kinder dem neuen Geschlechtseintrag anzupassen. Wenden Sie sich für eine genauere Beratung an das Standesamt des Geburtsortes Ihrer Kinder.