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Zentrale Anlaufstelle nach dem Critical Raw Materials Act (CRMA) anfragen

Sachsen 99144017215000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99144017215000

Leistungsbezeichnung

Zentrale Anlaufstelle nach dem Critical Raw Materials Act (CRMA) anfragen

Leistungsbezeichnung II

Zentrale Anlaufstelle nach dem Critical Raw Materials Act (CRMA) anfragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Um die Komplexität von Projekten im Bereich kritischer Rohstoffe zu verringern und die Effizienz und Transparenz des Genehmigungsverfahrens zu erhöhen, sollen Projektträger nach Art. 9 des Critical Raw Materials Act (CRMA) mit einer zentralen Anlaufstelle interagieren können, die für die Vereinfachung und Koordinierung des gesamten Genehmigungsverfahrens zuständig ist. Dabei gibt es für die jeweilige Stufe der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe (Gewinnung, Verarbeitung, Recycling) nur eine derartige Anlaufstelle.

Volltext

Um die Komplexität von Projekten im Bereich kritischer Rohstoffe zu verringern und die Effizienz und Transparenz des Genehmigungsverfahrens zu erhöhen, sollen Projektträger nach Art. 9 des Critical Raw Materials Act (CRMA) mit einer zentralen Anlaufstelle interagieren können, die für die Vereinfachung und Koordinierung des gesamten Genehmigungsverfahrens zuständig ist. Dabei gibt es für die jeweilige Stufe der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe (Gewinnung, Verarbeitung, Recycling) nur eine derartige Anlaufstelle.

Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist im Allgemeinen das Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe zu erleichtern und zu koordinieren. Die betreffende zentrale Anlaufstelle ist die einzige Anlaufstelle für Projektträger und unterstützt Sie bei allen verwaltungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren.

Anwendungsbereich

Unter den Anwendungsbereich des CRMA fallen Projekte im Bereich kritische Rohstoffe, das heißt jede geplante Einrichtung oder geplante wesentliche Erweiterung oder Umnutzung einer bestehenden Einrichtung, die in den Bereichen Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling von kritischen Rohstoffen tätig ist.

„Gewinnung“ bezeichnet die Gewinnung von Erzen, Mineralen und Pflanzenerzeugnissen aus ihrer ursprünglichen Quelle als Haupt- oder Nebenprodukt, einschließlich aus einem unterirdischen Mineralvorkommen, Mineralvorkommen unter und in Wasser sowie aus Sole und Bäumen.

„Verarbeitung“ bezeichnet alle physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse, bei denen ein Rohstoff aus Erzen, Mineralen, pflanzlichen Erzeugnissen oder Abfällen in reine Metalle, Legierungen oder andere wirtschaftlich nutzbare Formen umgewandelt wird, auch durch Aufbereitung, Trennung, Schmelzen und Raffination, mit Ausnahme der Metallbearbeitung und der Weiterverarbeitung zu Zwischen- und Endprodukten.

„Recycling“ bezeichnet jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

Erforderliche Unterlagen

Welche Genehmigungsverfahren ein Projekt im Bereich kritische Rohstoffe durchlaufen muss und welche Unterlagen hierfür einzureichen sind, ist vom konkreten Vorhaben abhängig und im Einzelfall zu prüfen. Bitte nehmen Sie daher vor einer Antragstellung immer zunächst Kontakt zur Zentralen Anlaufstelle auf.

Voraussetzungen

Über die Zentrale Anlaufstelle kann die Genehmigung von Projekten im Bereich kritische Rohstoffe beantragt werden, die vorab von der Europäischen Kommission als strategisches Projekt anerkannt wurden.

Als Projekt im Bereich kritische Rohstoffe wird jede geplante Einrichtung oder geplante wesentliche Erweiterung oder Umnutzung einer bestehenden Einrichtung, die in den Bereichen Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling von kritischen Rohstoffen tätig ist, bezeichnet.

Kosten

Die Inanspruchnahme der Zentralen Anlaufstelle ist für Sie kostenfrei. Die gegebenenfalls für die Erteilung von Genehmigungen anfallenden Gebühren richten sich nach den Regelungen zu den jeweiligen Verwaltungsverfahren.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich am besten zunächst telefonisch, schriftlich oder per E-Mail mit Ihrem Anliegen an die Zentrale Anlaufstelle.

Die Zentrale Anlaufstelle ist die einzige Anlaufstelle für Projektträger und unterstützt sie bei allen verwaltungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren. Sie koordiniert und erleichtert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt Ihnen als Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit.

Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle Unterlagen, die für das Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Anliegen ab. Bei Anfragen per E-Mail erhalten Sie in der Regel spätestens nach drei Arbeitstagen eine Rückmeldung. Das Genehmigungsverfahren darf nicht länger dauern als 27 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung (max. um sechs Monate verlängerbar) bzw. 15 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen (max. um drei Monate verlängerbar).

Nähere Auskünfte hierzu gibt Ihnen gern die Zentrale Anlaufstelle.

Frist

Sie können die Genehmigung eines Projektes im Bereich kritische Rohstoffe grundsätzlich jederzeit nach dessen Anerkennung als strategisches Projekt durch die Europäische Kommission beantragen und sich diesbezüglich an die Zentrale Anlaufstelle wenden. Beachten Sie, dass Sie für ein strategisches Projekt, welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2011/92/EU erfordert, spätestens 30 Tage nach der Bekanntgabe der Anerkennung als strategisches Projekt und vor Einreichung des Genehmigungsantrags die betreffende zentrale Anlaufstelle um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU aufzunehmen sind, ersuchen müssen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden