Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 23a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 54 Tarifstelle 1.8
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreie Anlage, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und planen an dieser eine störrelevante Errichtung und Betrieb oder eine Änderung?
Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Errichtung oder Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgeht oder andere immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind. Die zuständigen Behörden müssen deshalb über diese Änderungen informiert werden, damit die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen überprüft werden können. Hierfür müssen Sie Ihr Vorhaben vor der Durchführung anzeigen.
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
- Sie betreiben eine nicht genehmigungsbnedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die entweder Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist.
- Sie planen bei dieser Anlage eine störrelevante Errichtung und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung.
- Die Kosten werden anhand der Errichtungskosten oder der Kosten der Änderung ermittelt.
- Alternativ werden die Kosten anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes ermittelt.
Die störrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie, sofern keine Genehmigung beantragt wird, der zuständigen Behörde online anzeigen (siehe —> Onlineantrag).
- Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch die Anzeige und die benötigten Nachweise.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
- Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
- Sie dürfen die Änderung erst umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf.
- Kommt die Behörde aber zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, müssen Sie anschließend die Genehmigung für eine störfallrelevante Errichtung oder störfallrelevante Änderung beantragen.
Wenn Sie die Anzeige schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Hinweis: Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 23b Bundes-Immisionsschutzgesetz durchgeführt werden.
Sie müssen das Vorhaben nicht anzeigen, wenn eine Genehmigung für die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder für die störfallrelevante Änderung beantragt wurde.