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Pachtverträge für bewirtschaftete Anlagen nach §3 SächsFischG anzeigen

Sachsen 99042035261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99042035261000

Leistungsbezeichnung

Pachtverträge für bewirtschaftete Anlagen nach §3 SächsFischG anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Pachtverträge für bewirtschaftete Anlagen nach §3 SächsFischG anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie als Eigentümer eines Gewässer einen Pachtvertrag mit einem potenziellen Nutzer geschlossen haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle zur Registrierung anzeigen.

Volltext

Wenn Sie als Eigentümer eines Gewässer einen Pachtvertrag mit einem potenziellen Nutzer geschlossen haben, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle zur Registrierung anzeigen.

Die zuständige Stelle erfasst den Pachtvertrag über bewirtschaftete Anlagen im Pachtregister und bestätigt damit die Rechtswirksamkeit des Vertrages.

Wenn Sie eine bewirtschaftete Anlage nach Sächsischem Fischereigesetz (SächsFischG) gepachtet haben, müssen Sie den Abschluss, die Änderung oder die eventuelle vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Ohne Anzeige des Pachtvertrags ist dieser nicht rechtswirksam.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Pachtvertrag in dreifacher Ausfertigung

Voraussetzungen

  • abgeschlossener oder bestehender Pachtvertrag für eine bewirtschaftete Anlage

Kosten

Beanstandung eines Pachtvertrages: EUR 13,00 bis 67,00

Verfahrensablauf

Die Anzeige eines Pachtvertrages muss der der zuständigen Stelle schriftlich übermittelt werden.

  • Senden Sie den von beiden Parteien unterzeichneten Pachtvertrag in dreifacher Ausführung an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und registriert den Vertrag im Pachtregister.
  • Eine Bestätigung der Registrierung wird dem Pächter per Post zugestellt.
  • Bei Verstößen gegen die Regelungen des SächsFischG kann die zuständige Stelle den Vertrag durch Bescheid beanstanden.

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen

Frist

unverzügliche Anzeige nach Vertragsabschluss, Vertragsänderung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ohne Anzeige wird der Pachtvertrag nicht rechtswirksam.

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden