Ausgrabung und Umbettung einer Urne
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 22 Sächsisches Betattungsgesetz (SaechsBestG)
- Friedhofssatzung der Gemeinde (Satzung zur Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie zur Gestaltung von Grabstätten)
- Benutzungsordnung des Friedhofsträgers
Wenn Sie als Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter* einer Grabstelle die Urne eines Verstorbenen umbetten lassen wollen, benötigen Sie dafür eineGenehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen und sind im Regelfall nur innerhalb eines gewissen Zeitraums im Jahr möglich, beispielsweise in den Monaten April bis Oktober.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht. – die Redaktion
Für die Genehmigung der Umbettung eines oder einer Verstorbenen müssen Sie alle triftigen Gründe Schildern, die ausnahmsweise dei Störung der Totenruhe rechtfertigen können.
Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Antrages sind abhängig von der jeweiligen Kostensatzung der Stadt oder Gemeinde.
Zu Fragen des Verfahrensablaufes stzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Friedhofsträger in Verbindung
- Widerspruch; weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht