Aufgrabungsgenehmigung beantragen (Kreisstraßen)
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 127 Abs.1 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- §§ 18, 23 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
- § 8 Bundesfenstraßengesetz (FStrG)
- Konzessions- und Gestattungsverträge (für alle Medien außer Telekommunikation)
- Örtliche Richtlinien für Auftragungen
Möchten Sie neue Leitungen zum Beispiel für Strom, Gas oder Telekommunikation verlegen oder Leitungen reparieren und dazu öffentliche Straßen, Wege oder Plätze aufgraben, muss dem die örtlich zuständige Behörde zustimmen.
Aufgrabungen im öffentlichen Bereich werden notwendig beispielsweise bei
- Reparaturarbeiten an bestehenden Leitungen,
- Umbau oder Verlegung bestehender Leitungen,
- der Errichtung neuer Anlagen,
- der Herstellung neuer Anschlüsse.
- Lagepläne und Bilder, aus den Art und Umfang der geplanten Aufgrabung hervorgeht
- gegebenenfalls die Trassenzustimmung
- Bauablaufplan
- Regelplan
- gegebenenfalls Nutzungsberechtigungen
- Die Verwaltungskosten für die Bearbeitung der Anträge auf Aufgrabungsnehmenigung sind in den Konzessionsverträgen, Abwasserentsorgungsverträgen und Straßenbenutzungsverträgen geregelt.
Onlinedienst
- Wenn die zuständige Straßenbaubehörde einen Onlinedienst anbietet, können Sie diesen nutzen. Folgen Sie dem blau unterlegten LInk "Onlinedienst". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmededialog ein Servicekonto einrichten.
- Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.
Schriftlicher Antrag
Sie können die Genehmigung alternativ auch schriftlich beantragen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen ein.
Nach Bearbeitung Ihes Antrags und positiver Entscheidung übermittelt Ihnen die Straßenbaubehörde die Aufgrabungsgenehmigung.
Die Aufgrabungsgenehmigung muss auf der Baustelle vorgehalten werden, so dass sie auf Nachfrage vorgezeigt werden kann.
Bitte beachten Sie: Sollte sich der Termin der Baumaßnahme verschieben, so müssen Sie dies der Straßenbaubehörde schriftlich mitteilen.
Die Fristen entnehmen Sie der Aufgrabungsgenehmigung.
Die Aufgrabung ist innerhalb der der genehmigten Frist auszuführen; die Genemigung erlischt, wenn nicht innerhalb der Frist mit der Aufgrabung begonnen wird.