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Nutzungsrecht für eine Grabstelle

Sachsen 99101001000000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101001000000

Leistungsbezeichnung

Nutzungsrecht für eine Grabstelle

Leistungsbezeichnung II

Nutzungsrecht für eine Grabstelle

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • Sächsisches Bestattungsgesetz (SaechsBestG)
  • Friedhofssatzung der Gemeinde (Satzung zur Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie zur Gestaltung von Grabstätten)
  • Benutzungsordnung des Friedhofsträgers

Teaser

Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. Friedhofsträger der Gemeindefriedhöfe sind die Städte und Gemeinden. Sie regeln in ihreren Friedhofssatzungen oder Benutzungsordnungen, in welchem Umfang die Grabstätten bereitgestellt werden, wie sie zu beantragen sind und welche Begräbnisformen zugelassen sind.

Volltext

Erwerb oder Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts

Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. Friedhofsträger der Gemeindefriedhöfe sind die Städte und Gemeinden. Sie regeln in ihreren Friedhofssatzungen oder Benutzungsordnungen, in welchem Umfang die Grabstätten bereitgestellt werden, wie sie zu beantragen sind und welche Begräbnisformen zugelassen sind.

Die Friedhofsträger verleihen Ihnen auf Antrag ein Grabnutzungsrecht. Sie werden mit der Verleihung nicht zum Eigentümer, sondern dürfen eine Grabstätte lediglich für eine begrenzte Zeit nutzen (öffentlich-rechtliches Nutzungsverhälntis). Das Nutzungsrecht erhalten Sie mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde durch die Friedhofsverwaltung. Mit dem Nutzungsrecht entsteht für Sie die Verpflichtung, die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.

Hinweis:
Neben den Gemeindefriedhöfen in kommunaler Trägerschaft gibt es Friedhöfe von Kirchen, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden sowie anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, Anstaltsfriedhöfe und Friedwälder privater Anbieter. Für diese Friedhöfe und Friedwälder gelten die Regelungen ihrer jeweiligen Träger.

Änderungen am Grabnutzungsrecht

Folgende Änderungen am Grabnutzungsrecht müssen Sie dem Friedhofsträger/ der Friedhofsverwaltung anzeigen:

  • Änderung Ihrer Anschrift
  • Namensänderung, zum Beispiel durch Heirat
  • Verlängerung des Grabnutzungsrechts
  • Übertragung des Gragnutzungsrechts auf eine andere Person
  • Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine bekannt

Kosten

Die Kosten für die Verwaltungsleistungen entnehmen Sie der jeweiligen Friedhofs- oder Friedhofsgebührensatzung.

Verfahrensablauf

Onlinedienst

  • Wenn der Friedhofsträger einen Onlinedienst anbietet, können Sie diesen nutzen, um ein Grabnutzungsrecht zu beantragen, Änderungen mitzuteilen oder das Grabnutzungsrecht zu übertragen.
  • Folgen Sie dem blau unterlegten LInk "Onlinedienst". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmededialog ein Servicekonto einrichten.
  • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
  • Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.

Schriftlicher Antrag

Je nach Angebot des Friedhofsträger können Sie den Antrag auch schriftlich, je nach Angebot unter Nutzung eines entsprechenden Formulars stellen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen beim Friedhofsträger/ der Friedhofsverwaltung ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden