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Grundsteuer, Änderungen anzeigen

Sachsen 99102012000000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102012000000

Leistungsbezeichnung

Grundsteuer, Änderungen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Grundsteuer, Änderungen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück, Gebäude oder der Nutzung, müssen vom Grundstückseigentümer* oder vom Erbbauberechtigten beim Finanzamt angezeigt werden.

Volltext

Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück, Gebäude oder der Nutzung, müssen vom Grundstückseigentümer* oder vom Erbbauberechtigten beim Finanzamt angezeigt werden.

Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen oder ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird.

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder dem Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, angezeigt werden.

Außerdem ist der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuermesszahlermäßigung (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen) anzuzeigen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

allgemein: keine

Soweit Unterlagen, Nachweise oder Erläuterungen für die Bearbeitung der Änderungsanzeige notwendig sind, fordert das Finanzamt diese gesondert an. Es kann auch sein, dass das Finanzamt Sie bittet, eine vollständige Steuererklärung abzugeben.

Voraussetzungen

Sie sind Eigentümer eines Grundstücks beziehungsweise Erbbauberechtigter und es haben sich seit dem Stichtag der Hauptfeststellung 01.01.2022 oder Ihrer Anzeige von Änderungen auf einen späteren Stichtag (weitere) Änderungen

  • am Grundstück und/oder
  • nur bei steuerbefreiten Grundstücken: den Eigentumsverhältnissen ergeben

und/oder

  • die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ermäßigung der Steuermesszahl sind weggefallen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer-Änderungsanzeige ist elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen, zum Beispiel über das Portal "Mein ELSTER". Alternativ können Sie Angebote kommerzieller Hersteller nutzen.

Ausschließlich in Härtefällen (zum Beispiel wenn kein Internetanschluss oder kein PC beziehungsweise mobiles Endgerät vorhanden ist) kann die Grundsteuer-Änderungsanzeige in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Der dazu benötigte amtliche Vordruck "Grundsteuer-Änderungsanzeige" ist beim Finanzamt erhältlich. Den unterschriebenen amtlichen Vordruck übermitteln Sie per Post oder Telefax an das zuständige Finanzamt oder geben ihn dort ab.

Tipp: Alternativ kann die Anzeigepflicht auch durch Abgabe einer Feststellungserklärung erfüllt werden. Das ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn Sie bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über "Mein ELSTER" an die Finanzverwaltung übermittelt haben. Dann können Sie die Option "Datenübernahme" nutzen und müssen nicht alle Daten neu erfassen. Wichtig: Ist das Finanzamt seinerzeit von den Angaben in Ihrer Erklärung abgewichen, achten Sie darauf, diese Abweichung auch in der neuen Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nachzuvollziehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeigefrist

  • Bis zum 31.03. des auf die Änderung oder den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl folgenden Jahres.

Hinweis: Anzeigepflichtig ist der Eigentümer beziehungsweise der Erbbauberechtigte.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Befreiungen

Eine Befreiung von der Grundsteuer kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Grundbesitz unmittelbar für begünstigte Zwecke genutzt wird. Wird er gleichzeitig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke oder zu Wohnzwecken genutzt, kann keine Befreiung erfolgen.

Ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, entscheidet das Finanzamt im Rahmen der Wertfeststellung beziehungsweise der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Ermäßigung der Steuermesszahl

Eine Ermäßigung der Steuermesszahl kommt unter anderem für Grundbesitz in Betracht,

  • auf dem sich ein Baudenkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes befindet,
  • auf dem Wohnungen gebaut wurden, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert werden, oder
  • der Wohnungsbaugesellschaften, -genossenschaften oder -vereinen gehört.

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden