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Flurstück, Änderungen mitteilen

Sachsen 99123035261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123035261000

Leistungsbezeichnung

Flurstück, Änderungen mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Flurstück, Änderungen mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sollten Sie ein Gebäude abgebrochen oder die Nutzung eines Grundstückes geändert haben, müssen Sie dies spätestens nach zwei Monaten der für Sie zuständigen unteren Vermessungsbehörde, in deren Gebiet (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) das betreffende Flurstück liegt, mitteilen.

Volltext

Sollten Sie ein Gebäude abgebrochen oder die Nutzung eines Grundstückes geändert haben, müssen Sie dies spätestens nach zwei Monaten der für Sie zuständigen unteren Vermessungsbehörde, in deren Gebiet (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) das betreffende Flurstück liegt, mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Falls Sie den Antrag als bevollmächtigte Person stellen: Vertretungsvollmacht
  • Bei Gebäudeabriss: Skizze, aus der eindeutig hervorgeht, welches Gebäude abgebrochen wurde
  • Bei Änderung der Nutzung eines bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teils des Flurstücks: Skizze, aus der eindeutig hervorgeht, welcher Teil des Flurstücks betroffen ist

Voraussetzungen

  • Ein Gebäude wurde vollständig abgebrochen
  • Die Nutzung eines Flurstücks wurde geändert. Die neue Nutzung muss dabei einen bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil des Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfassen.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie

  • einen Gebäudeteil abgebrochen haben, oder
  • einen nicht im Liegenschaftskataster abgegrenzten Bereich anders nutzen,

müssen Sie eine kostenpflichtige Katastervermessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beantragen.

Weitere Hinweise

  • Wenn Sie ein Gebäude abbrechen oder die Nutzung eines Flurstückes ändern, ist es möglich, dass es öffentlich-rechtliche Vorgaben oder Beschränkungen gibt. So kann es sein, dass Sie neben der Mitteilung an die untere Vermessungsbehörde noch weitere Mitteilungen machen oder Genehmigungen beantragen müssen.
  • Wenn Sie Gebäude abbrechen wollen, die über Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien verfügen müssen Sie dies einen Monat vor Beginn der Maßnahme der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mitteilen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Nutzungsänderung:

  • Wenn Sie die Nutzung Ihres Flurstückes geändert haben, teilen Sie der unteren Vermessungsbehörde die neue Nutzung mit und fügen ggf. eine Skizze bei.
  • Die untere Vermessungsbehörde prüft, ob die Änderung aufgrund Ihrer Angaben vorgenommen werden kann und aktualisiert das Liegenschaftskataster.
  • Sie werden schriftlich oder – bei umfangreicheren Änderungen – im Rahmen einer Offenlegung über die Änderung des Liegenschaftskatasters informiert.

Vollständiger Abbruch:

  • Wenn Sie ein Gebäude abgebrochen haben, teilen Sie dies der unteren Vermessungsbehörde mit und fügen eine Skizze bei.
  • Die untere Vermessungsbehörde prüft, ob die Änderung aufgrund Ihrer Angaben vorgenommen werden kann und aktualisiert das Liegenschaftskataster.
  • Sie werden schriftlich oder – bei umfangreicheren Änderungen – im Rahmen einer Offenlegung über die Änderung des Liegenschaftskatasters informiert.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen mitteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden