Handwerksrolle, Gesellschafter- oder Gesellschafterinnenwechsel und Änderungen der Vertretungsberechtigung mitteilen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 6 Absatz 1, § 19 Handwerksordnung (HwO)
Wenn bei in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über Inhaber eines Betriebs, zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragenen Gesellschaften Änderungen im Gesellschafterbestand oder der Vertretungsberechtigung eintreten, müssen Sie dies mitteilen.
Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
Für die Führung beider Register sind die Handwerkskammern auf regionaler Ebene zuständig.
In den von den Handwerkskammern geführten Registern sind Daten zu den Betriebsinhabern oder Betriebsinhaberinnen gespeichert.
Ist die Unternehmensträgerin eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, werden auch bestimmte Daten zu den Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen und zu vertretungsberechtigten Personen erfasst. Treten neue Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ein oder scheiden alte Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei einer eingetragenen Gesellschaft aus, so ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen. Entsprechendes gilt für einen Wechsel der vertretungsberechtigten Personen, wenn etwa ein Geschäftsführungswechsel bei einer GmbH stattfindet.
Angaben zum Betrieb:
- Betriebsnummer
- Betriebsname
Angaben zum Anliegen:
- Eintritt neuer Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder Ausscheiden alter Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder
- Wechsel der vertretungsberechtigten Personen von Gesellschaften (z. B. Geschäftsführungswechsel bei GmbH)
Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Änderung der Daten.