Handwerksrolle, Löschung eines Handwerks beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 13 Absatz 1 und 2, § 14, § 16, § 18 Handwerksordnung (HwO)
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen.
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Original der Handwerskarte bei Löschung eines zulassungspflichtigen Handwerks
- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulas-sungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
- Einzelne dieser gewerblichen betätigungen sollen nicht fortgeführt werden
ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer (-> siehe weitere Informationen)
Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss beantragt werden.
Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgen kann.