Abfallentsorgung – Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 26 Nachweisverordnung (NachwV) – Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der aktuell gültigen Fassung
Wenn Sie Abfälle entsorgen oder an Entsorgungsvorgängen beteiligt sind, worüber Sie ordnungsgemäß Nachweise sowie ein Register führen müssen, können Sie bei der zuständigen Stelle eine Befreiung von dieser Nachweis- und/oder Registerpflicht beantragen.
Ist durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten, kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, entscheidet die zuständige Stelle.
- Die Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht können Sie online mit Hilfe eines elektronischen Assistenten über das Online-Portals "Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (GADSYS)" erstellen und versenden.
- Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.
Erteilung der Befreiung: vor Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht