Abfallentsorgung – Entsorgungsnachweis bestätigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 3 Nachweisverordnung (NachwV) – Entsorgungsnachweis
- § 5 Nachweisverordnung (NachwV) – Bestätigung des Entsorgungsnachweises
- § 50 Kreislaufwirtschftsgesetz (KrwG) – Nachweispflichten
- § 4 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) – Nachweispflichten
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der jeweils gültigen Fassung
Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Der Nachweis sowie die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente sind bereits vor Beginn der Entsorgung zu erbringen.
Im Entsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Entstehen in Ihrem Unternehmen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen (siehe –> Weitere Informationen).
entsprechend der Nachweisverordnung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
- Verantwortliche Erklärung (VE),
- Deklarationsanalyse (DA),
- Annahmeerklärung (AE),
- Behördenbestätigung (BB),
Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.
Für Erzeuger, Sammler und Entsorger
- Besitz einer entsprechenden Kennnummer (Erzeugernummer, Beförderernummer und Entsorgernummer)
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können
- eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare (persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät)
- Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt sowie die verantwortliche Erklärung (gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse) in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
- Bei der entsorgenden Stelle werden die Unterlagen durch die Annahmeerklärung ergänzt und ebenfalls signiert.
- Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und an das abfallerzeugende Unternehmen.
unmittelbar nach Eingang, gegebenenfalls erfolgen Nachforderungen innerhalb weniger Tage
Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung