Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Abfallentsorgung im privilegierten Verfahren – Entsorgungsnachweis übermitteln

Sachsen 99001043261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001043261000

Leistungsbezeichnung

Abfallentsorgung im privilegierten Verfahren – Entsorgungsnachweis übermitteln

Leistungsbezeichnung II

Abfallentsorgung im privilegierten Verfahren – Entsorgungsnachweis übermitteln

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Im Entsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Volltext

Wenn Sie als abfallerzeugendes Unternehmen, gefährliche Abfälle erzeugen, müssen Sie und die an der Entsorgung dieser Abfälle beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Stellen, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen. Im Entsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Stelle die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt jedoch im sogenannten privilegierten Verfahren und es kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Stelle begonnen werden.

Die Privilegierung gilt für folgende Unternehmen:

  • Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Bestätigungspflicht befreit sind.

Detailregelungen entnehmen Sie bitte der Nachweisverordnung (NachwV).

Erforderliche Unterlagen

Gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
  • Verantwortliche Erklärung (VE),
  • Deklarationsanalyse (DA),
  • Annahmeerklärung (AE),

 Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online-Portal.

Voraussetzungen

Für Erzeuger, Sammler und Entsorger

  • Besitz einer entsprechenden Kennnummer (Erzeugernummer, Beförderernummer oder Entsorgernummer)
  • Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert elektronisch signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können,
  • eine qualifizierte elektronische Signatur zum Signieren der Formulare (persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät)

Für den Entsorger

  • Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb ,
  • Freistellung von der Bestätigungspflicht durch die zuständige Stelle (wird auf Antrag von der zuständigen Stelle erstellt) oder
  • Eintrag im EMAS-Register (die Eintragung ist in diesem Fall den Unterlagen beizufügen)

Kosten

Übermittlung des Entsorgungsnachweises: keine

Hinweis: Für die Privilegierung / Freistellung des Entsorgers können aufwandsabhängig Kosten von EUR 210,00 bis EUR 5.000,00 anfallen.

Verfahrensablauf

  1. Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt sowie die verantwortliche Erklärung (gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse) in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
  2. Bei der entsorgenden Stelle werden die Unterlagen durch die Annahmeerklärung ergänzt und ebenfalls signiert.
  3. Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Stelle und an das abfallerzeugende Unternehmen.

Bearbeitungsdauer

unmittelbar nach Eingang, gegebenenfalls erfolgen Nachforderungen innerhalb weniger Tage

Frist

Eingang des privilegierten Entsorgungsnachweises bei der zuständigen Stelle: vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden