Sprengstoffrechtlichen Befähigungsschein (bergbaulich) beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 84 – Sprengstoffrecht
Für den beruflichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Aufsichtspersonen einen behördlichen Befähigungsschein. Diesen erteilt auf Antrag die zuständige Behörde.
Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen
Für den beruflichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Aufsichtspersonen einen behördlichen Befähigungsschein. Diesen erteilt auf Antrag die zuständige Behörde.
Aufsichtspersonen können beispielsweise sein:
- das leitende Personal einer Betriebsabteilung
- sprengberechtigte Personen
- Betriebsmeisterinnen und -meister
- das fachtechnische Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
- die Lagerverwaltung
- Personen, die explosionsgefährliche Stoffe verbringen
Andere Zuständigkeit
Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter gewerberechtlicher Aufsicht ausüben, beantragen die Erlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Landesdirektion Sachsen.
Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang
Achtung! Die Nachweise legen Sie Ihrem Antrag bitte im Original bei.- Vollendung des 21. Lebensjahres
- erforderliche Fachkunde
- Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines sprengstoffrechtlichen Befähigungsscheines, dafür steht Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Geltungsdauer: Fünf Jahre (Verlängerung auf Antrag vor Ablauf der Gültigkeit)
Achtung! Eventuell ist ein Wiederholungslehrgang erforderlich.