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Luftraum-Nutzung für Kinderballone und Feuerwerke beantragen oder anzeigen

Sachsen 99080108006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080108006000

Leistungsbezeichnung

Luftraum-Nutzung für Kinderballone und Feuerwerke beantragen oder anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Luftraum-Nutzung für Kinderballone und Feuerwerke beantragen oder anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Möchten Sie bei einer Jubiläums- oder Veranstaltungsfeier Kinderballone oder Feuerwerkskörper im Umkreis von 1,5 Kilometern zu einem Flugplatz aufsteigen lassen, benötigen Sie eine luftrechtliche Erlaubnis beziehungsweise Ausnahme. Gleiches gilt für den Aufstieg von Drachen und den Betrieb von Scheinwerfern oder Lasern.

Volltext

Luftrechtliche Erlaubnis / Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums nach § 19 Luftverkehrsverordnung (LuftVO)

Möchten Sie bei einer Jubiläums- oder Veranstaltungsfeier Kinderballone oder Feuerwerkskörper im Umkreis von 1,5 Kilometern zu einem Flugplatz aufsteigen lassen, benötigen Sie eine luftrechtliche Erlaubnis beziehungsweise Ausnahme. Gleiches gilt für den Aufstieg von Drachen und den Betrieb von Scheinwerfern oder Lasern.

Entscheidend sind neben dem Ort auch die Höhe des Aufstiegs sowie bei den Luftballonen deren Anzahl.

Der Aufstieg sogenannter Himmelslaternen ist im Freistaat Sachsen generell verboten.

Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag oder die gleiche Anzeige, die beim Ordnungsamt für ein Feuerwerk einzureichen ist, mit folgenden Angaben:

  • genauer Aufstiegs-/Betriebsort
  • Datum, Uhrzeit
  • Aufstiegs- oder Abstrahlhöhe
  • verantwortlicher Betreiber / beim Feuerwerk: verantwortlicher Pyrotechniker

bei Antrag (zusätzlich):

  • Zustimmung des Grundstückeigentümers

Voraussetzungen

  • Es können nur Anträge für Aufstiegsorte innerhalb Deutschlands gestellt werden.
  • Die Zustimmung des Grundstückeigentümers ist einzuholen.
  • Je nach Anzahl und Aufstiegshöhe ist bei Nutzung des kontrollierten Luftraums eine sogenannte Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen (siehe –> Weitere Informationen).

Die Flugverkehrskontrollfreigabe ist nicht erforderlich und gilt als erteilt wenn:

  • weniger als 500 Luftballone aufsteigen
  • die Ballone nicht gebündelt werden (sogenannte Ballontrauben)
  • zum Befüllen kein brennbares Gas (Helium) benutzt wird
  • keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.

Kosten

Ausnahmegenehmigung: EUR 60,00

Verfahrensablauf

Feuerwerk

Stellen Sie entweder einen formlosen Antrag auf luftrechtliche Erlaubnis oder übermitteln Sie der zuständigen Stelle die gleiche Anzeige, die Sie beim Ordnungsamt für ein Feuerwerk eingereicht haben.

Antragsprüfung und Bescheid
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und holt gegebenenfalls noch Informationen oder Stellungnahmen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen kostenpflichtigen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Aufstieg

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien F3, F4, P2 und T2 oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen bedarf der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.

Die gewerbliche Verwendung von Pyrotechnik der Kategorie F2 müssen Sie nach der Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) beim Ordnungsamt anzeigen, für den privaten Gebrauch benötigen Sie eine sprengstoffrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden