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Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, gewerblichen Umgang anzeigen

Sachsen 99089039169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089039169000

Leistungsbezeichnung

Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, gewerblichen Umgang anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, gewerblichen Umgang anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Volltext

Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Sätze und Anzünder. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

Gehen Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 um, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
  • die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
  • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240
  • die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich an. Die Landesdirektion Sachsen stellt hierzu ein Formular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeige: mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden