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Patentanwältin / Patentanwalt, Berufsausübung im öffentlichen Dienst gestatten

Sachsen 99082015056000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082015056000

Leistungsbezeichnung

Patentanwältin / Patentanwalt, Berufsausübung im öffentlichen Dienst gestatten

Leistungsbezeichnung II

Patentanwältin / Patentanwalt, Berufsausübung im öffentlichen Dienst gestatten

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen ihren Beruf in bestimmten Fällen nur ausüben, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Das ist der Fall, wenn sie

Volltext

Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen ihren Beruf in bestimmten Fällen nur ausüben, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Das ist der Fall, wenn sie

  • als Richter/-innen oder Beamte/Beamtinnen verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
  • in das Dienstverhältnis eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit berufen werden oder
  • vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind.

Die zuständige Stelle kann der Patentanwältin oder dem Patentanwalt auf Antrag eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen oder gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Beschäftigung im öffentlichen Dienst
  • die Interessen der Rechtspflege sind nicht gefährdet

Kosten

Verfahrensgebühr nach Gebührenordnung der Patentanwaltskammer

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters beziehungsweise auf Gestattung der Berufsausübung reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

­­Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden