Patentanwältin / Patentanwalt, Berufsausübung im öffentlichen Dienst gestatten
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 42 Patentanwaltsordnung (PAO) – Patentanwälte im öffentlichen Dienst
Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen ihren Beruf in bestimmten Fällen nur ausüben, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Das ist der Fall, wenn sie
- als Richter/-innen oder Beamte/Beamtinnen verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- in das Dienstverhältnis eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit berufen werden oder
- vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind.
Die zuständige Stelle kann der Patentanwältin oder dem Patentanwalt auf Antrag eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen oder gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
- Beschäftigung im öffentlichen Dienst
- die Interessen der Rechtspflege sind nicht gefährdet
Den Antrag auf Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters beziehungsweise auf Gestattung der Berufsausübung reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).