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Rechtsanwaltschaft, Anerkennung einer Berufsqualifikation aus dem europäischen Wirtschaftsraum beantragen

Sachsen 99150003037005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150003037005

Leistungsbezeichnung

Rechtsanwaltschaft, Anerkennung einer Berufsqualifikation aus dem europäischen Wirtschaftsraum beantragen

Leistungsbezeichnung II

Rechtsanwaltschaft, Anerkennung einer Berufsqualifikation aus dem europäischen Wirtschaftsraum beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie im europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss bei dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.

Volltext

Wenn Sie im europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss bei dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.

Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

Sind Sie drei Jahre lang als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen, können Sie unmittelbar die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer beantragen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
  • Nachweis im Original oder in Kopie, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin oder eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt
  • Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Staaten durchgeführt wurde oder in den Fällen des Absatz 2 EuRAG eine Bescheinigung über die mindestens 3-jährige Berufsausübung
  • Erklärung in deutscher Sprache darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach § 16 Absatz 1 EuRAG gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
  • gegebenenfalls: Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 EuRAG vollständig ausgeglichen wurden

Voraussetzungen

Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin oder eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Stellen Sie beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg einen Antrag Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation, verwenden Sie das bereitstehende Formular (–> Formulare und weitere Angebote).

  • Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind. In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt.
  • Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen.

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.

Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung.

Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Bearbeitungsdauer

6 Wochen

Frist

 keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden