Rechtsanwaltschaft, Berufsausübung als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin bei Tätigkeit im öffentlichen Dienst gestatten
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 47 Absatz 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
Grundsätzlich ist die gleichzeitige Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst berufsrechtlich nicht gestattet und führt zum Verlust der Anwaltszulassung.
Von dieser Regel enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eine Ausnahme:
- Soweit die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Richter/-in, Beamter/Beamtin, Soldat/-in und Angestellter/Angestellte zeitlich befristet ist, bleibt die Zulassung aufrechterhalten, während
- für Berufsträger und Berufsträgerinnen eine Vertretung bestellt wird oder ausnahmsweise gestattet bleibt, im Beruf als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin weiterhin zu praktizieren.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Stellenbeschreibung und Nachweis der Befristung durch geeignete Unterlagen (Beispiel: Ablichtung des Arbeitsvertrages)
- die oder der Antragstellende ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer
- Mitteilung einer anderweitigen, zeitlich befristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter gleichzeitiger, präziser Definition des Tätigkeitsprofils und der Tätigkeitsbedingungen (formlos)
- Antrag (formlos), den Beruf des Rechtsanwalts / der Rechtsanwältin weiter ausüben zu dürfen
- Die Gestattung der anwaltlichen Tätigkeit gefährdet nicht die Interessen der Rechtspflege.
Ihren Antrag reichen Sie über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein. Die Antragstellung über Amt24 ist nicht möglich.
- Nach Eingang des formlosen Antrages auf Gestattung der anwaltlichen Tätigkeit, prüft die Rechtsanwaltskammer die Voraussetzungen.
- In der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer wird geprüft, ob eine Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses vorliegt.
- Sie erhalten einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer.