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Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) für geothermische Nutzung beantragen

Sachsen 99129053001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129053001000

Leistungsbezeichnung

Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) für geothermische Nutzung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) für geothermische Nutzung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 8 i.V. m. § 9 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Erlaubnis zur Gewässerbenutzung
  • § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Erdaufschlüsse
  • § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) – Erdaufschlüsse
  • § 8-17 Geologiedatengesetz (GeolDG) – geophysikalische Untersuchungen - Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von geologischen Daten an die zuständige Behörde, anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/geoldg/)
  • § 127 Bundesberggesetz (BBergG) - Bohrungen (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/)

Teaser

Wenn Sie einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis beantragen. Generell müssen Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, im Vorfeld der Behörde anzeigt werden. Auch Bohr- und Schurfarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, sind anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Teufe, denn auch flache Bohrungen können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale beinhalten.

Volltext

Wenn Sie einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlaubnis beantragen. Generell müssen Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, im Vorfeld der Behörde anzeigt werden. Auch Bohr- und Schurfarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, sind anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Teufe, denn auch flache Bohrungen können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale beinhalten.

Bohrproben aufbewahren

Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial haben Sie nach bestimmten Vorgaben zu entnehmen, aufzubewahren und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde (bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt) anzubieten und bei Verlangen vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Detaillierter Lageplan mit Kennzeichnung der Sondenzahl, Sondenanordnung und Abstand der Sonden
  • Prüfzertifikat des Sondenherstellers
  • weitere Nachweise und Unterlagen

Eine detaillierte Auflistung aller erforderlicher Unterlagen finden Sie im Online-Portal.

Voraussetzungen

gegebenenfalls Berücksichtigung von Einschränkungen bei Bohrungen in Naturschutzgebieten oder durch verlegte Leitungen

Kosten

Verfahrensgebühr: keine

Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.

Verfahrensablauf

Für Ihren Antrag auf Erlaubnis einer Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) für geothermische Nutzungen nutzen Sie bitte das Online-Verfahren ELBA.SAX (Onlineantrag / Formulare).

  • Ihr Antrag wird über das Online-Portal an die zuständige untere Wasserbehörde und auf Grundlage des Geologiedatengesetzes an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) und gegebenfalls das Sächsische Oberbergamt ( u. a. zuständig bei Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Untergrund reichen) weitergeleitet. Damit müssen Sie den Antrag / die Anzeige nur einmal stellen und nicht einzeln an die verschiedenen Behörden.
  • Die Schreiben der Behörden erhalten Sie in der Regel auf elektronischem Weg über das Online-Portal ELBA.SAX an die hinterlegte E-Mail-Adresse, in einigen Fällen auch per Post.

Hinweis: Wenn Sie Brunnenbauer oder ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernehmen diese für Sie in den meisten Fällen die notwendigen Anzeigen bei den Behörden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Arbeitsaufnahme: nach Vorliegen der Erlaubnis

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden