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Beherbergungssteuer

Sachsen 99139003002000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99139003002000

Leistungsbezeichnung

Beherbergungssteuer

Leistungsbezeichnung II

Beherbergungssteuer

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Beherbergungssteuersatzung der Stadt Leipzig vom 09.02.2023

Teaser

Allgemeine Hinweise zur Nutzung der Leistung Beherbergungssteuer in Amt24

Volltext

Allgemeine Hinweise zur Nutzung der Leistung Beherbergungssteuer in Amt24

Die Stadt Leipzig erhebt ab dem 01.04.2023 eine Beherbergungssteuer als örtliche
Aufwandssteuer.

Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in der Stadt Leipzig entgeltlich übernachten.


Die innerhalb der Stadt Leipzig betriebenen Beherbergungseinrichtungen sind verpflichtet die Beherbergungssteuer vom Gast einzuziehen.

Beherbergungseinrichtungen sind Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Beherbergungseinrichtung anmelden oder abmelden: ggf. Gewerbeanmeldung/- abmeldung
  • Zahlungsverweigernde Personen melden: Rechnungskopien, ggf. Meldescheine

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Beherbergungseinrichtung.

Kosten

Höhe der Steuer

Der auf eine einzelne Übernachtung entfallende Beherbergungssteueranteil beträgt fünf Prozent des Wertes der Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle Cent. Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Von der Zahlung einer Beherbergungssteuer befreit sind:

a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

b) schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ gilt die Befreiung auch für eine Begleitperson,

c) Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig übernachten müssen; ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,

d) Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.

Verfahrensablauf

Vorbereitungen:

  1. Anlage Servicekonto/Organisationskonto in Amt24 unter Beachtung dieses
    Handlungsleitfadens.
  2. Anmeldung Beherbergungseinrichtung mit dem Formular„Beherbergungseinrichtung anmelden oder abmelden“
  3. Bitte warten Sie die Übermittlung der Zugangsdaten zur „Beherbergungssteuer“ durch die Stadt Leipzig ab, bevor Sie Standorte oder die Steuer anmelden.

Steueranmeldung:

  • Erstanlage bzw. Überprüfung der/des Standorte/-s, ggf. Korrektur mit dem Formular „Standort anmelden, abmelden oder ummelden“.
  • Meldung der vereinnahmten Steuer für den gewünschten Monat mit dem Formular „Steueranmeldung einreichen“.

Bei notwendigen Korrekturen zu einer Steueranmeldung oder einer Steuernachmeldung nutzen Sie das Formular „Steueranmeldung korrigieren oder Nachmeldung einreichen“.

Bitte melden Sie bei Korrekturmeldungen keine Differenzen, denn diese ersetzen die
bereits vorliegende Steueranmeldung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert bei den unterschiedlichen Onlineanträgen.

Frist

Meldung und Abführung der vereinnahmten Beherbergungssteuer monatlich, bis zum 10. des Folgemonats.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht
offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises in der Beherbergungseinrichtung
zu bestätigen.

Steuerbefreiungen gemäß Punkt c) können nur auf Antrag unter entsprechender Nachweisführung
bei der Stadtkämmerei der Stadt Leipzig geltend gemacht werden.

Rechtsbehelf

Bei gesonderter Steuerfestsetzung finden Sie die Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden