Vergnügungssteuer erheben
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa. mit allen Änderungen
- Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG)
- § 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Gemeindesteuern
- § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer.
Der Vergnügungssteuer können insbesondere die folgenden Veranstaltungen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet unterliegen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Veranstaltungen von Striptease, Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden
- gewerbliche Filmvorführungen
- das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Der Steuer unterliegen nicht:
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Zudem werden von der Steuerpflicht regelmäßig befreit:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen
- das Halten von Unterhaltungsgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten und ähnlich zeitlich befristeten Veranstaltungen (Befreiung aber teilweise beschränkt auf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit),
- Unterhaltungsgeräte, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.
Das Nähere regelt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa.
- Die Stadt oder Gemeinde hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen.
- Sie sind Veranstalter oder Anbieter von Vergnügungen, die nach dieser Satzung der Vergnügungssteuer unterworfen sind.
Vergnügungssteuer: gesondert berechnet nach Veranstaltung und Einrichtung (Steuersätze in der Vergnügungssteuersatzung geregelt)
Die Stadtverwaltung erhebt die Vergnügungssteuer von Veranstaltern beziehungsweise den Anbietern der Veranstaltungen. Anzeigepflichten und das weitere Verfahren sind in der Vergnügungssteuersatzung geregelt.
Anzeigefristen, die Frist bezüglich der Steueranmeldung, sowie die Fälligkeit der Vergnügungssteuer werden in der Vergnügungssteuersatzung geregelt.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17, 09350 Lichtenstein/Sa. einzulegen.