Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Chemikalien-Verbotsverordnung, Erlaubnis / Anzeige zum Umgang mit Stoffen und Gemischen

Sachsen 99050046005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050046005000

Leistungsbezeichnung

Chemikalien-Verbotsverordnung, Erlaubnis / Anzeige zum Umgang mit Stoffen und Gemischen

Leistungsbezeichnung II

Chemikalien-Verbotsverordnung, Erlaubnis / Anzeige zum Umgang mit Stoffen und Gemischen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) – Anforderungen und Ausnahmen
  • § 6 ChemVerbotsV – Erlaubnispflicht
  • § 7 ChemVerbotsV – Anzeigepflicht
  • § 11 ChemVerbotsV – Sachkunde
    • Absatz 1 – Nachweis durch Prüfung und Fortbildungsveranstaltungen
    • Absatz 2 – Prüfung der Sachkunde
    • Absatz 3 – anderweitige Qualifikation
  • Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) ChemVerbotsV – Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
    • Spalte 1 – Stoffe und Gemische
    • Spalte 2 – Anforderungen

Teaser

Wenn Sie bestimmte Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Herstellung, die Einführung, den Handel sowie die Bereitstellung für Dritte.

Volltext

Erlaubnis und Anzeige gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Wenn Sie bestimmte Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das betrifft die Herstellung, die Einführung, den Handel sowie die Bereitstellung für Dritte.

Geben Sie die Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten ab, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Zeigen Sie die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Behörde schriftlich an, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.

Um welche Stoffe und Gemische es sich handelt, entnehmen Sie der Anlage 2 zur Chemikalien-Verbotsverordnung (siehe Rechtsgrundlage).

Erforderliche Unterlagen

  • Angabe der Produktpalette und der benannten verantwortlichen Personen (siehe Voraussetzungen)
  • Nachweis der Sachkunde; gegebenenfalls Fortbildungsnachweise
  • Führungszeugnis (Belegart 0, nicht älter als 6 Monate)
  • aktueller Abdruck der Gewerbemeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis (Kopie)

Voraussetzungen

  • Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 1 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • erforderliche Zuverlässigkeit
  • Mindestalter von 18 Jahren

(vergleiche § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV)

Nachweis der erforderlichen Sachkunde

  • bestandene Prüfung der zuständigen Behörde / einer von dieser anerkannten Einrichtung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV
  • anderweitige Qualifikationen nach § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV

Hinweis: Im Freistaat Sachsen wird die Prüfung von der Landesdirektion Sachsen oder von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt.

Die Sachkunde ist regelmäßig durch entsprechende Fortbildungsveranstaltungen zu erneuern:

  • alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung)
  • alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung) (siehe § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV).

Weitere Voraussetzungen

  • Je Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) Benennung mindestens einer im Betrieb beschäftigten Person, die die oben genannte Anforderungen erfüllt
  • bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten: gegebenenfalls Beauftragung von Personen nach § 8 Absatz 2 ChemVerbotsV

Kosten

  • für die Erlaubnis: EUR 70,00 bis 1.000
  • für die Anzeige: keine

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erlaubnis oder die Anzeige nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) reichen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle ein. Verwenden Sie den bereitstehenden Vordruck (siehe Onlineantrag und Formulare).

  • Geben Sie die Produktpalette und die benannten verantwortlichen Personen an (siehe Voraussetzungen).
  • Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und bestätigt Ihnen schriftlich die Anzeige. Zur Erlaubnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Änderungen anzeigen

Änderungen zu den benannten Personen oder der endgültigen Aufgabe teilen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich in derselben Weise mit.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel 4 Wochen nach Eingang aller Unterlagen.

Frist

Beantragung beziehungsweise Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch

  • bestandene Prüfung der zuständigen Behörde oder einer von dieser anerkannten Einrichtung
  • anderweitige Qualifikationen

Im Freistaat Sachsen wird die Prüfung von der Landesdirektion oder von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt.

Die Sachkunde ist regelmäßig durch entsprechende Fortbildungsveranstaltungen zu erneuern:

  • alle 6 Jahre (eintägige Fortbildung)
  • alternativ alle 3 Jahre (halbtägige Fortbildung)

Rechtsbehelf

gegebenenfalls: Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden