Ausnahmegenehmigung nach Gefahrstoffverordnung beantragen
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- § 19 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen
Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um die Ausnahmegenehmigung zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahmegenehmigung können Sie beispielsweise beantragen für:
- Abweichung von Lagervorschriften
- Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Ausnahmen von gesetzten Fristen
- Und weitere
Der zuständigen Stelle müssen die folgenden Punkte dargelegt werden:
- Grund für die Ausnahme
- jährlich verwendete Gefahrstoffmenge
- Tätigkeiten und Verfahren
- Anzahl der betroffenen Beschäftigten
- Schutzmaßnahmen (inklusive technische und organisatorische Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermeidung der Exposition)
- Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
- Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und gibt Ihnen eine Rückmeldung.