Baustelle sichern und Verkehr regeln
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 45 Absatz 1 und 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Lfd. Nr. 261
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen bei Baumaßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) - "Verkehrsrechtliche Anordnung"
- Antrag an die Straßenverkehrsbehörde
- mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle
- und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
- Anordnungsfähiger Verkehrszeichenplan bzw. bemaßter Lageplan
- Anordnungsfähiger Verkehrszeichenplan
- bzw. bei Verwendung der RSA-Regelpläne: ein bemaßter Lageplan mit den beantragten Verkehrs-/ Sicherungsmaßnahmen
- Lageplan der Lichtzeichenanlage (Ampel), soweit erforderlich
Die zuständige Stelle fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
Wenn Sie öffentlichen Verkehrsraum über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie auch eine Ausnahmegenehmigung für die gesamte Baufläche (Sondernutzungserlaubnis):
Es werden Bearbeitungsgebühren erhoben
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand.
Reichen Sie als Vertreter(in) der bauausführenden Unternehmen die vollständigen Antragsunterlagen schriftlich, persönlich oder digital bei der zuständigen Stelle ein. Soweit für Ihren Ort verfügbar, beantragen Sie die Anordnung über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
- Die Straßenverkehrsbehörde nimmt die fachliche Prüfung Ihres Antrags vor.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, ordnet die Behörde die beantragten verkehrsregelnden Maßnahmen an.
Als Adressat der Anordnung müssen Sie sicherstellen, dass die Auflagen umgesetzt werden, bevor die Arbeiten beginnen.