Unfall oder Schadensfall an überwachungsbedürftigen Anlagen und besonderen Arbeitsmitteln anzeigen
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Unfall oder Schadensfall an überwachungsbedürftigen Anlagen und besonderen Arbeitsmitteln anzeigen
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- § 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
Jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde, und jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagten, müssen Sie unverzüglich der Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Das betrifft Unfälle und Schadensfälle an überwachungsbedürftigen Anlagen, Kranen und Flüssiggasanlagen sowie an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.
Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde, und jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagten, müssen Sie unverzüglich der Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Das betrifft Unfälle und Schadensfälle an überwachungsbedürftigen Anlagen, Kranen und Flüssiggasanlagen sowie an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.
Schilderungen zum Unfallhergang beziehungsweise Versagen der Bauteile oder sicherheitstechnischen Einrichtungen
Eintritt eines Unfalls oder Schadensfalls an
- überwachungsbedürftigen Anlagen, Kranen, Flüssiggasanlagen oder
- maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik
- Bitte benutzen Sie das verlinkte Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und übermitteln Sie es online an die Landesdirektion Sachsen.
Ist die Online-Übermittlung nicht möglich, reichen Sie den ausgefüllten Vordruck (gegebenenfalls mit Anlagen) alternativ per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg ein.