Gesundheitsberatung für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 3 Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG – Prostituiertenschutzgesetz) – Anmeldepflicht für Prostituierte
- § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)– Gesundheitliche Beratung
- §§ 2 und 3 Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) – Gesundheitliche Beratung
Pflicht zur Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Die gesundheitliche Beratung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern dient dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Ohne Nachweis der Beratung ist die vorgeschriebene Anmeldung nicht möglich. Inhalte der gesundheitlichen Beratung sind:
- Krankheitsverhütung
- Schwangerschaftsverhütung und Schwangerschaft
- Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs
Die Pflichtberatung ist im Prostituiertenschutzgesetz (ProstG) festgeschrieben, sie ist unabhängig von den anonymen Beratungs- und Untersuchungsmöglichkeiten nach § 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die Sexarbeiterin oder der Sexarbeiter muss bei Anmeldung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Vereinbaren Sie einen Termin mit der Beratungsstelle. Nutzen Sie, soweit für Ihren Ort verfügbar, die Online-Anmeldung über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Nach der individuellen gesundheitlichen Beratung durch das Gesundheitsamt erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Sie sich beim Ordnungsamt anmelden können. Diese Bescheinigung enthält:
- der Vor- und Nachname der beratenen Person
- das Geburtsdatum der beratenen Person
- die ausstellende Stelle
- das Datum der gesundheitlichen Beratung
- Geltungsdauer der Erstbescheinigung: 3 Monate
Achtung! Innerhalb dieser Zeit müssen Sie die Tätigkeit beim Ordnungsamt anmelden. - regelmäßige Folgeberatung
- für Personen über 21 Jahre: jährlich
- für Personen unter 21 Jahren: halbjährlich