Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, Anlagenbetrieb anzeigen
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- § 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) - Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
Der Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlungen (NiS) aussenden und zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden, unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde.
Anzeigepflichtige Inbetriebnahme von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen nach § 3 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Der Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlungen (NiS) aussenden und zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden, unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde.
Dazu gehören:
- Ultraschallgeräte
- Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen
- Hochfrequenzgeräte
- Niederfrequenzgeräte
- Gleichstromgeräte
- Magnetfeldgeräte einschließlich Magnetresonanztomographiegeräte
Hinweis: Der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutzverordnung fällt nicht hierunter.
- ausgefülltes und unterzeichnetes Anzeigeformular (siehe –> Formulare und weitere Angebote) für jedes vorhandene Gerät
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde / Qualifikation für alle Personen, die die Geräte anwenden
- Personen, die das Gerät verwenden, benötigen die entsprechenden Qualifikationen / Fachkunde.
- Spezifische Anwendungen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungen durchgeführt werden.
- Füllen Sie das Anzeigeformular (siehe –> Formulare und weitere Angebote) unter Angabe des Betreibers bzw. der Betreiberin, der Betriebsstätte sowie der Daten zur Identifikation der Anlage aus, sofern das Gerät unter den Anwendungsbereich der NiSV fällt.
- Der Anzeige sind Nachweise (siehe –> Erforderliche Unterlagen) beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen.
- Senden Sie das Formular und die Fachkundenachweise postalisch oder per E-Mail an die zuständige Stelle.