Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen
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Fachlich freigegeben durch
- §§ 90 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren
Antrag auf besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) nach §§ 90 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben seit dem 01.01.2020 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Eingliederungshilferecht des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dies gilt nicht für die Blindenhilfe. Diese ist nach wie vor Teil des Sozialhilferechts nach SGB XII.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (entsprechend der Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(z. B. Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, Budget für Arbeit) - Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(z. B. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere die Gewährung eines Schulbegleiters, Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf) - Leistungen zur sozialen Teilhabe
(z. B. Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Mobilität)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen,
- Unterlagen zur bestehenden Behinderung, wie z.B. ärztliche Gutachten, Unterlagen im Zusammenhang mit der beantragten Leistung
Details erfahren Sie bei der für den Antrag zuständigen Stelle und in den Beratungsstellen.
- Betroffene haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn sie wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.
- Zur Finanzierung der Aufwendungen ist je nach Art der Leistung und Höhe des Einkommens ein Beitrag zu erbringen sowie Vermögen einzusetzen.
Den Antrag auf Eingliederungshilfe können Sie nach Terminvereinbarung bei der zuständigen Stelle, schriftlich per Post oder Fax oder auch formlos per E-Mail stellen. Nutzen Sie vorab die Beratungsmöglichkeiten des Kommunalen Sozialverbands Sachsen (KSV) und der unabhängigen Beratungsstellen (EUTB).
Der Antrag kann gestellt werden durch
- Sie persönlich,
- Ihre Vertreterin oder Ihren Vertreter mit Vollmacht
- Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihren gesetzlichen Vertreter.
Nach Antragstellung wird das vorgesehene Gesamtplanverfahren durchgeführt. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens wird insbesondere auch der individuelle Bedarf ermittelt.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten erbracht. Der Kommunale Sozialverband Sachsen erbringt die Leistungen
- im Bereich der Sozialen Teilhabe für Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- die entweder in einer besonderen Wohnform leben oder
- in einer Tageseinrichtung betreut werden.
Daneben ist der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig für die
- Leistungen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter,
- Hilfen zur hochschulischen Ausbildung und Weiterbildung im Beruf,
- Leistungen zur Beschaffung und zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges und
- alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland