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Vergnügungssteuer zahlen

Sachsen 99102034002000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034002000

Leistungsbezeichnung

Vergnügungssteuer zahlen

Leistungsbezeichnung II

Vergnügungssteuer zahlen

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter* beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer.

Volltext

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter* beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer.

Der Vergnügungssteuer können insbesondere die folgenden Veranstaltungen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet unterliegen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Veranstaltungen von Striptease, Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art,
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
  • gewerbliche Filmvorführungen,
  • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

Der Steuer unterliegen nicht:

  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

Zudem werden von der Steuerpflicht regelmäßig befreit:

  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen,
  • das Halten von Unterhaltungsgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten und ähnlich zeitlich befristeten Veranstaltungen (Befreiung, aber teilweise beschränkt auf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit),
  • Unterhaltungsgeräte, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.

Das Nähere regelt die kommunale Vergnügungssteuersatzung.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Erkundigen Sie sich darüber bitte bei der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

  • Die Stadt oder Gemeinde hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen.
  • Sie sind Veranstalter oder Anbieter von Vergnügungen, die nach dieser Satzung der Vergnügungssteuer unterworfen sind.

Kosten

Vergnügungssteuer: gesondert berechnet nach Veranstaltung und Einrichtung (Steuersätze in der kommunalen Satzung geregelt)

Verfahrensablauf

Die Stadt oder Gemeindeverwaltung erhebt die Vergnügungssteuer von Veranstaltern beziehungsweise den Anbietern der Veranstaltungen. Anzeigepflichten und das weitere Verfahren sind in der jeweiligen Vergnügungssteuersatzung geregelt.

Bearbeitungsdauer

Frist

Anzeigefristen, die Frist bezüglich der Steueranmeldung sowie die Fälligkeit der Vergnügungssteuer werden in der kommunalen Satzung geregelt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Örtliche Besonderheiten: keine Angaben

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden