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Grüne Berufe (Forstwirtschaft), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Sachsen 99088002016000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088002016000

Leistungsbezeichnung

Grüne Berufe (Forstwirtschaft), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Leistungsbezeichnung II

Grüne Berufe (Forstwirtschaft), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

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Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder eine Ausbildung absolviert haben und die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten, so können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses von der zuständigen Behörde feststellen lassen. Dabei erfolgt die Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem bundesrechtlich geregelten "Referenzberuf".

Volltext

Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem bundesrechtlich geregelten Abschluss in Berufen der Forstwirtschaft (Anerkannte Ausbildungsberufe)

Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder eine Ausbildung absolviert haben und die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten, so können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses von der zuständigen Behörde feststellen lassen. Dabei erfolgt die Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem bundesrechtlich geregelten "Referenzberuf".

Dieses Recht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Antragsteller. In den Grünen Berufen kann in Deutschland jeder, der über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis verfügt, auch ohne Anerkennung des Ausbildungsberufes arbeiten.

Zu den Referenzberufen im Bereich Forstwirtschaft zählen die anerkannten Ausbildungsberufe nach § 4 Berufsbildungsgesetz (–> siehe "Voraussetzungen").

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie alle nach § 5 Abs. 1 BQFG erforderlichen Unterlagen bei:

  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  • einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis),
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und
  • eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

Die Unterlagen Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

Voraussetzungen

Sie müssen die Absicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland haben.

Weiterhin benötigen Sie eine ausländische Berufsqualifikation für einen der folgenden Berufe:

  • Forstwirte*
  • Forstmaschinenführer
  • Forstwirtschaftsmeister

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen (Mehrzahl), sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Kosten

  • Verfahrensgebühr: EUR 150,00 - 500,00 (aufwandsabhängig)
  • gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (z. B. für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
  • für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Formular entsprechend Ihres Arbeitsbereichs aus.
  • Senden Sie das Formular unterschrieben mit den Anlagen zur zuständigen Stelle.
  • Die Entscheidung über die Anerkennung folgt innerhalb von 3 Monaten.

Bearbeitungsdauer

  • Eingangsbestätigung des Antrages: 4 Wochen nach Eingang
  • Bestätigung über Vollständigkeit der Unterlagen: 4 Wochen nach Eingang des Antrags mit der Eingangsbestätigung
  • Nachforderung von Unterlagen: Ermessen der Behörde
  • Entscheidung über Anerkennungsantrag: Entscheidung Innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
  • Verlängerungsdauer der Entscheidungsfrist: 1x angemessen nach Ermessen der Behörde

Frist

  • Antragsfrist: keine 
  • Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
  • Widerspruch / Klage: innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
    (Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

keine Informationen

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden