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Kampfhund, vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen

Sachsen 99110009029001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110009029001

Leistungsbezeichnung

Kampfhund, vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen

Leistungsbezeichnung II

Kampfhund, vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Möchten Sie ohne behördliche Erlaubnis einen Hund halten, der als vermutet gefährlich eingestuft ist, müssen Sie die vermutete Gefährlichkeit ihres Hundes durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen. Die Entscheidung über die Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit trifft die Kreispolizeibehörde.

Volltext

Antrag auf Feststellung der Ungefährlichkeit eines Hundes mit Nachweis von Verhaltenstest und Sachverständigen-Gutachten nach Ziffer 1.2.3 der Verwaltungsvorschrift "Gefährliche Hunde" ( VwV GefHunde)

Möchten Sie ohne behördliche Erlaubnis einen Hund halten, der als vermutet gefährlich eingestuft ist, müssen Sie die vermutete Gefährlichkeit ihres Hundes durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen. Die Entscheidung über die Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit trifft die Kreispolizeibehörde.

Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte "Kampfhunde") sind Vertreter folgender Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbullterrier

Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Hunde, deren vermutete Gefährlichkeit erfolgreich widerlegt wurde, fallen nicht unter das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für sie folglich nicht.

 

Ansprechstelle

öffentlich bestellter Sachverständiger* im Hundewesen (Gutachter)

–> Hunde-Sachverständige im Freistaat Sachsen (Gutachterliste)
  Sächsisches Staatsministerium des Innern

 

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes
  • weitere Nachweise auf Anforderung der zuständigen Behörde

Voraussetzungen

Gutachten eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen über die Ungefährlichkeit des Hundes

Kosten

  • Gutachten ("Wesenstest"): nach Vereinbarung zwischen Hundehalter und Gutachter
  • Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit: EUR 125,00 – EUR 245,00

Verfahrensablauf

  • Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen, ein Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes zu erstellen.
  • Richten Sie ein Antragsschreiben an die zuständige Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle") und legen Sie das Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes bei.
  • Die zuständige Kreispolizeibehörde trifft eine Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit Ihres Hundes, Sie erhalten darüber schriftlich Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Gültigkeit des Gutachtens: für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
  • Folgegutachten bei Halter-Wechsel: innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Gutachten aus anderen Bundesländern

In anderen Bundesländern erstellte Gutachten werden durch das Staatsministerium des Innern auf Vergleichbarkeit überprüft. Dies erfolgt auf Anforderung der jeweiligen Kreispolizeibehörde und ist kostenfrei.

Rechtsbehelf

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Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden