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Techniker / Betriebswirte / Gestalter (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Sachsen 99150088037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150088037000

Leistungsbezeichnung

Techniker / Betriebswirte / Gestalter (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Leistungsbezeichnung II

Techniker / Betriebswirte / Gestalter (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

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Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss als Techniker* / Betriebswirt / oder Gestalter erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden Fachschulabschluss anerkennen lassen.

Volltext

Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss als Techniker* / Betriebswirt / oder Gestalter erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden Fachschulabschluss anerkennen lassen.

Sie haben im Freistaat Sachsen einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikationen mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss der Fachschule als

Staatlich geprüfter Techniker eines Fachbereichs

  • Bautechnik
  • Bekleidungstechnik
  • Bergbautechnik
  • Bohrtechnik
  • Chemietechnik
  • Elektrotechnik
  • Farb- und Lacktechnik
  • Feinwerktechnik
  • Geologietechnik
  • Gießereitechnik
  • Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
  • Holztechnik
  • Informatik
  • Kälte- und Klimasystemtechnik
  • Fahrzeugtechnik
  • Kunststofftechnik
  • Lebensmitteltechnik
  • Maschinentechnik
  • Mechatronik
  • Medizintechnik
  • Metallbautechnik
  • Textiltechnik

Staatlich geprüfter Betriebswirt eines Fachbereichs

  • Betriebswirtschaft
  • Hotel- und Gaststättengewerbe

Staatlich geprüfter Gestalter eines Fachbereichs

  • Kommunikationsdesign

Sie können auch ohne eine Anerkennung in diesen Berufen arbeiten, sie sind  im Freistaat Sachsen nicht reglementiert. Dennoch kann eine Anerkennung sinnvoll sein, damit Ihre berufliche Befähigung von einem Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden kann. Das Verfahren der Gleichwertigkeitsfeststellung ist im sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) geregelt.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit beziehungsweise eine Anerkennung überprüft das Landesamt für Schule und Bildung auf der Grundlage Ihrer Nachweise, ob und in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation den jeweiligen Abschlüssen im Freistaat Sachsen entspricht. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen, zum Beispiel Fort- und Weiterbildungen.

Achtung! Die Gleichwertigkeit "Grüner Berufe" aus dem Ausland mit Abschlüssen an landwirtschaftlichen Fachschulen des Freistaates Sachsen prüft das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag mit tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, jeweils in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltstitel) in beglaubigter Kopie
  • im Ausland erworbene schulische und Berufsbildungsnachweise in beglaubigter Kopie sowie in deutscher Übersetzung
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, jeweils in beglaubigter Kopie sowie in deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Erklärung mit geeigneten Nachweisen, dass eine Erwerbstätigkeit entsprechend der Berufsqualifikation im Freistaat Sachsen beabsichtigt ist (entfällt für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten)

Wichtig! Übersetzungen müssen von einem Übersetzer angefertigt sein, der öffentlich bestellt und beeidigt ist.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Techniker / Betriebswirt / oder Gestalter im Ausland erworben.
  • Sie möchten im Freistaat Sachsen in diesem Beruf arbeiten.
  • Sie beantragen erstmals in Deutschland die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation.

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 – EUR 400,00 (aufwandsabhängig)
  • gegebenenfalls Auslagen (zum Beispiel für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
  • für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich vor der Antragstellung durch die Mitarbeiter der Informations- und Beratungsstelle IBAS des IQ-Netzwerkes Sachsen beraten. Die Beratungen sind für Sie kostenfrei und vertraulich.

  • Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen Sie beim Landesamt für Schule und Bildung ("Zuständige Stelle").
  • Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen können Sie auf dem Postweg, persönlich oder elektronisch einreichen (poststellelasub.smk.sachsen.de; um eine verschlüsselte E-Mail zu senden, verwenden Sie bitte das S/MIME-Zertifikat).
  • Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen in Papier an.
  • Die Prüfung erfolgt nach festgelegten formalen Kriterien (vor allem Inhalt der Ausbildung). Ihre Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen (vor allem Fort- und Weiterbildungen).
  • Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen eventuell für eine volle Anerkennung fehlen und wie Sie diese ausgleichen können.

Bearbeitungsdauer

bis zu vier Monate (nach Eingang der vollständigen Unterlagen)

Frist

  • Antragsfrist: keine
  • Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
  • Widerspruch / Klage: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides (Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Elektronische Signatur / Unterschrift – wie kann ich elektronisch unterschreiben?

Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.

Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:

  • Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
  • der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)

Nutzen Sie für die Zusendung elektronisch signierter Dokumente zu Ihrem Antrag ausschließlich diesen Zugang: zastsax-d@lasub.smk.sachsen.de

Rechtsbehelf

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Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden