Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Sachsen 99003033035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003033035000

Leistungsbezeichnung

Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle (Betreuungsbehörde) beglaubigen lassen.

Volltext

Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen nach § 7 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsstelle (Betreuungsbehörde) beglaubigen lassen.

Die öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, wenn der oder die Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und seine oder ihre Vollmacht nicht bereits notariell beglaubigt ist. Auch wenn in Ihrem Namen eine Erbausschlagung – zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses – erklärt werden soll, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist auch dann erforderlich, wenn der oder die Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Sie bei der Meldebehörde an- oder abzumelden.

Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen. Eine notarielle Beurkundung kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn die Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungen oder zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll.

Tipp: Beziehen Sie bei sehr komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, die alternativ zur Betreuungsbehörde auch die Beglaubigung vornehmen können; holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung im Original
  • Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

     

Kosten

  • EUR 10,00

Liegt Bedürftigkeit vor, kann die Gebühr erlassen werden.

Verfahrensablauf

Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.

  • Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
  • Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden