Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.