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Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Sachsen 99013008109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013008109000

Leistungsbezeichnung

Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Leistungsbezeichnung II

Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
  • § 64 PStG – Sperrvermerke

Teaser

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Volltext

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Erforderliche Unterlagen

     

Voraussetzungen

Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

     

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden