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Namensfestlegung nach der Heirat

Sachsen 99083001011002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011002

Leistungsbezeichnung

Namensfestlegung nach der Heirat

Leistungsbezeichnung II

Namensfestlegung nach der Heirat

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie haben geheiratet und noch keinen Ehenamen bestimmt. Nun wollen Sie Ihren Namen ändern und einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen.

Volltext

Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch

Sie haben geheiratet und noch keinen Ehenamen bestimmt. Nun wollen Sie Ihren Namen ändern und einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen.

Die Eheleute können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt hierfür keine Frist) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Für einen Ehenamen kommen die Geburtsnamen oder die Familiennamen, welche die Eheleute zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens tragen, in Betracht.

Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.

Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Hat zumindest eine/r der künftigen Ehepartner oder Ehepartnerinnen seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem er/sie angehört, und dem deutschen Namensrecht.

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind aber Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel

  • für die Namensführung ausländischer Eheschließender oder
  • wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

Ansprechstelle

Zuständig ist das Standesamt, das das Eheregister führt.

Falls die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet ist:

  • das Standesamt in dessen Zuständigkeit einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit:

–> Standesamt I in Berlin
  Amt24-Informationen

Erforderliche Unterlagen

Erfolgt die Bestimmung des Ehenamens nicht gleichzeitig mit der Eheschließung, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls bei Vorehe: rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • bei Eheschließung im Ausland: Heiratsurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls Legalisation oder Apostille

Unter Umständen sind weitere Unterlagen erforderlich.

Hinweis (bei Eheschließung im Ausland):

Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat:

  • ist keine weitere Beglaubigung erforderlich
  • besteht bei bestimmten Urkunden (zum Beispiel Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde, Meldebescheinigung) die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde ein mehrsprachiges Formular (Übersetzungshilfe) zu erhalten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich. 

Tipp: Die Übersetzungshilfe wird zusammen mit der Personenstandsurkunde ausgestellt, sie sollte also gleichzeitig beantragt werden.

Voraussetzungen

  Sie haben geheiratet und bisher keinen Ehenamen bestimmt.

Kosten

  • Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen nach der Heirat: EUR 35,00
  • Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 15,00

Verfahrensablauf

  • Um Ihren Ehenamen zu bestimmen, müssen Sie noch einmal persönlich beim Standesamt erscheinen.
  • Sie müssen die Änderung des Ehenamens schriftlich erklären. Diese Erklärung muss von einem Notariat oder einem Standesamt beglaubigt oder beurkundet werden.

Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

 keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Doppelname

Der Ehepartner oder die Ehepartnerin, dessen/deren Geburtsname nicht der Ehename geworden ist, kann durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung dem Ehenamen seinen/ihren Geburtsnamen oder eventuell bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen (Begleitnamen). Damit führt er/sie in der Ehe einen Doppelnamen.

Ein späterer Widerruf ist möglich.

Beispiel:

Frau Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller (geborene Meier) nun Herrn Schmidt.

  • Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen, es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt.
  • Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename noch nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

Zum Ehenamen kann "Meier" oder "Schmidt" (Geburtsnamen der Ehepartner) oder "Müller" (Name aus der Vorehe der Frau) bestimmt werden.

Entscheidet sich das Ehepaar zum Beispiel für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt", könnte die Ehefrau, sofern sie einen Doppelnamen führen möchte, unter folgenden Kombinationen wählen:

  • Schmidt-Müller
  • Schmidt-Meier
  • Müller-Schmidt
  • Meier-Schmidt

Wird der Geburtsname der Frau zum Ehenamen bestimmt oder der Name, den die Frau zum Zeitpunkt der Erklärung führte (also Meier oder Müller), kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.

Hinweis: Führt einer der Eheleute bereits einen Doppelnamen und wird dieser Doppelname zum Ehenamen bestimmt, darf der andere Ehepartner oder die andere Ehepartnerin seinen/ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen nicht mehr voranstellen oder anfügen.

Rechtsbehelf

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Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden